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juris-Abkürzung:ZHG
Fassung vom:15.08.2019 Fassungen
Gültig ab:01.03.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 2123-1
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
 
§ 13
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 7a bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung.
(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken. Die Erlaubnis kann mit der Auflage verbunden werden, daß die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde unter Aufsicht eines Zahnarztes, der die Approbation oder die Erlaubnis nach Absatz 1 besitzt, erfolgt. Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit erteilt werden, deren es zum Abschluß der Ausbildung bedarf.
(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 13 Abs. 1 Satz 1: Früher einziger Satz gem. Art. 6 Nr. 3 Buchst. a G v. 24.7.2010 I 983 mWv 30.7.2010
§ 13 Abs. 1 Satz 2 u. 3: (Satz 2 u. 3 im BGBl. als ein Satz bezeichnet) Eingef. durch Art. 6 Nr. 3 Buchst. a G v. 24.7.2010 I 983 mWv 30.7.2010
§ 13 Abs. 1 Satz 2 u. 3: Früher Satz 2 gem. u. idF d. Art. 33 Nr. 4 Buchst. a G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 13 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 10 Nr. 3 G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 13 Abs. 1 Satz 4: Früher Satz 3 gem. Art. 33 Nr. 4 Buchst. a G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 13 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 33 Nr. 4 Buchst. a1) G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 13 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 33 Nr. 4 Buchst. a2) DBuchst. aa G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 13 Abs. 2 Satz 3 u. 4: Aufgeh. durch Art. 33 Nr. 4 Buchst. a2) DBuchst. bb G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 13 Abs. 3: IdF d. Art. 33 Nr. 4 Buchst. b G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 13 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 33 Nr. 4 Buchst. c G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 13 Abs. 4 Satz 5: Aufgeh. durch Art. 33 Nr. 4 Buchst. d G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 13 Abs. 5: IdF d. Art. 2 Nr. 8 Buchst. c G v. 21.7.2004 I 1776 mWv 27.7.2004

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