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juris-Abkürzung:ZPO
Fassung vom:31.08.2013 Fassungen
Gültig ab:01.01.2014
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 310-4
Zivilprozessordnung
 
§ 114 Voraussetzungen
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 114: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202
§ 114 Abs. 1: Früher einziger Text gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 31.8.2013 I 3533 mWv 1.1.2014
§ 114 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 31.8.2013 I 3533 mWv 1.1.2014

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