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juris-Abkürzung:ZPO
Fassung vom:05.12.2005 Fassungen
Gültig ab:21.10.2005
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 310-4
Zivilprozessordnung
 
§ 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202

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