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juris-Abkürzung:ZPO
Fassung vom:05.10.2021 Fassungen
Gültig ab:01.01.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 310-4
Zivilprozessordnung
 
§ 699 Vollstreckungsbescheid
(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.
(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.
(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 699: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202
§ 699 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 10 Nr. 8a G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006 u. d. Art. 11 Nr. 9 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 699 Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 17 G v. 5.10.2021 I 4607 mWv 1.1.2022
§ 699 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2014

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