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juris-Abkürzung:ZPO
Fassung vom:07.05.2021 Fassungen
Gültig ab:01.01.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 310-4
Zivilprozessordnung
 
§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Titel 1 (Buch 8 Abschn. 2) (§§ 802a bis 802l): Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013, § 802k Abs. 3 u. 4 mWv 1.8.2009
§ 802c Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. a G v. 22.12.2011 I 3044 mWv 1.1.2013
§ 802c Abs. 2 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 7.5.2021 I 850 mWv 1.1.2022
§ 802c Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. b G v. 22.12.2011 I 3044 mWv 1.1.2013

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