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juris-Abkürzung:ZPO
Fassung vom:21.11.2016 Fassungen
Gültig ab:26.11.2016
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 310-4
Zivilprozessordnung
 
§ 802g Erzwingungshaft
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Titel 1 (Buch 8 Abschn. 2) (§§ 802a bis 802l): Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013, § 802k Abs. 3 u. 4 mWv 1.8.2009
§ 802g Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 9 G v. 21.11.2016 I 2591 mWv 26.11.2016

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