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juris-Abkürzung:ZPO
Fassung vom:20.11.2019 Fassungen
Gültig ab:26.11.2019
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 310-4
Zivilprozessordnung
 
§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Titel 6 (Buch 8 Abschn. 2) (§§ 882b bis 882h): Eingef. durch Art. 1 Nr. 17 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013, § 882g Abs. 8, § 882h Abs. 2 u. 3 mWv 1.8.2009
§ 882f Abs. 1: Früher einziger Text gem. Art. 1 Nr. 18 Buchst. a G v. 21.11.2016 I 2591 mWv 26.11.2016
§ 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. a DBuchst. aa G v. 21.11.2016 I 2591 mWv 26.11.2016
§ 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. a DBuchst. bb G v. 21.11.2016 I 2591 mWv 26.11.2016
§ 882f Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 10 Nr. 6 G v. 20.11.2019 I 1724 mWv 26.11.2019
§ 882f Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. b G v. 21.11.2016 I 2591 mWv 1.11.2017

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