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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:VVPSchG
Neugefasst:20.07.1971
Gültig ab:30.05.1970
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 1971, 346
Gliederungs-Nr:2207
Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes
(Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz - VVPSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971
Zum 05.10.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 43 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 7)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz - VVPSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 197130.05.1970
Eingangsformel30.05.1970
Zu Abschnitt I (Allgemeine Vorschriften)30.05.1970
1. Schulaufsicht30.05.1970
2. Aufsichtsbehörde30.07.1997
3. Bezeichnung der Privatschulen01.01.2005
Zu Abschnitt II (Ersatzschulen)30.05.1970
4. Genehmigung30.05.1970
5. Schulgeld01.08.2017
6. Ausbildung der Lehrer01.01.2005
7. Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer30.05.1970
8. Antrag auf Genehmigung01.01.2016
9. Genehmigung unter Auflage30.05.1970
10. Mitteilungen und Vorlagen01.01.2005
11. Verantwortung für die Führung einer - Ersatzschule (§ 6 Abs. 1 PSchG)30.05.1970
12. Anerkennung von Ersatzschulen01.08.2017
13. Beurlaubung staatlicher Lehrer01.01.2005
14. Anrechnung der Dienstzeiten ( §§ 11 und 12 PSchG )30.05.1970
Zu Abschnitt III (Ergänzungsschulen)30.05.1970
15. Anzeige30.05.1970
16. Verantwortung für die Führung einer Ergänzungsschule30.05.1970
17. Anerkennung von Ergänzungsschulen01.01.2005
Zu Abschnitt IV (freie Unterrichtseinrichtungen)30.05.1970
18. Anzuwendende Vorschriften30.05.1970
Zu Abschnitt V (Staatliche Finanzhilfe)30.05.1970
19. Die Schulen des § 17 PSchG01.01.2005
20. Gemeinnützigkeit30.05.1970
21. Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände30.05.1970
22. Zur Berechnung des Zuschusses nach §§ 17 und 18 PSchG01.01.2005
23. Antrag auf Zuschuß nach §§ 17 und 18 PSchG01.01.2005
24. Versorgung der Lehrkräfte01.01.2005
25. Mitteilungspflicht01.01.2005
26. Auszahlung der Zuschüsse01.01.2005
27. Verleihung der Bezeichnung der Lehrer01.01.2005
Zu Abschnitt VI (Ordnungswidrigkeiten)30.05.1970
28. Verwaltungsbehörde01.01.2005
29. Inkrafttreten30.05.1970

Auf Grund der §§ 4 Absatz 1 Satz 2, 13 Absatz 2 Satz 2 und 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1968 - PSchG - (Ges. Bl. S. 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1970 (Ges. Bl. S. 130) und § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. S. 481) in Verbindung mit § 1 der Rechtsverordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden vom 22. Oktober 1968 (Ges. Bl. S. 437), wird mit Zustimmung des Finanzministeriums und bezüglich der Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt:

Zu Abschnitt I (Allgemeine Vorschriften)

1. Schulaufsicht

Nach Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes unterstehen alle öffentlichen und privaten Schulen der staatlichen Schulaufsicht. Um die Erfüllung der Aufsichtspflicht über Privatschulen zu ermöglichen, haben Unternehmer und Leiter dieser Schulen der Aufsichtsbehörde jederzeit Einblick in den Betrieb und in die Einrichtungen der Schule zu geben sowie die im Rahmen der Schulaufsicht angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

2. Aufsichtsbehörde

(1) Zuständig für eine Privatschule ist das Ministerium, dem die Schule als öffentliche Schule unterstehen würde.

(2) Für eine Privatschule, die fachlich dem Kultusministerium untersteht, ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeit sie als öffentliche Schule fallen würde.

(3) Für die nicht unter Absatz 2 fallenden Privatschulen wird die Schulaufsichtsbehörde vom zuständigen Ministerium im Einzelfall bestimmt.

3. Bezeichnung der Privatschulen

(1) Dem Erfordernis des § 1 Abs. 2 PSchG ist genügt, wenn die Bezeichnung der Schule den Hinweis »privat« enthält oder wenn sich der private Charakter der Schule aus der Bezeichnung in anderer Weise eindeutig ergibt.

(2) Bestehen Zweifel über die Zuordnung einer Privatschule zu einer bestimmten Schulart im Sinne von § 9 PSchG, so hat die obere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung des zuständigen Ministeriums herbeizuführen.

Zu Abschnitt II (Ersatzschulen)

4. Genehmigung

(1) Die Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule gemäß § 3 Absatz 1 PSchG setzt insbesondere voraus, daß

1.

Lehrgegenstände, Lehrziel, Aufbau und Ausbildungsdauer mit denen einer im Land bestehenden entsprechenden öffentlichen Schule im wesentlichen übereinstimmen;

2.

Lehr- und Anschauungsmittel, Unterrichtsräume und Laboratorien für Versuche und praktische Übungen gegenüber denjenigen an entsprechenden öffentlichen Schulen im wesentlichen gleichwertig sind.

(2) Bei Ersatzschulen gemäß § 3 Absatz 2 PSchG richten sich die Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziffer 1 nach der für sie maßgeblichen Verordnung der Landesregierung, die Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziffer 2 nach dem Erfordernis des Lehr- und Ausbildungsziels.

5. Schulgeld

Es wird vermutet, dass ein monatliches Schulgeld in Höhe von durchschnittlich über 160 Euro grundsätzlich geeignet ist, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern. Dieser Betrag wird durch den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg ermittelten Verbraucherpreisindex, beginnend ab dem Jahr 2018, fortgeschrieben. Die Schule kann diese Vermutung im Einzelfall widerlegen, wenn sie der oberen Schulaufsichtsbehörde nachweist, dass in einem angemessenen Umfang für finanzschwache Schüler wirksame wirtschaftliche Erleichterungen hinsichtlich des Schulgeldes und der sonstigen im Zusammenhang mit dem Besuch der Schule stehenden Kosten angeboten und gewährt werden. In jedem Fall hat die Schule nachweislich sowohl allgemein als auch gegenüber den jeweiligen Eltern anzubieten, dass diese ein nach einem prozentualen Anteil am Haushaltsnettoeinkommen berechnetes Schulgeld zahlen können, wobei dieses 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens nicht übersteigen darf. Die Schule ist darüber hinaus verpflichtet, die Eltern in einem Beratungsgespräch auf alle von ihr angebotenen Möglichkeiten zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung hinzuweisen und diesen Hinweis schriftlich zu dokumentieren. Entgelte für Sonder- und Profilleistungen, deren Inanspruchnahme für die Schüler und deren Eltern nicht verpflichtend ist, können unabhängig vom Schulgeld erhoben werden. Die Ziffer 5 der VVPSchG in der Fassung vom 20. Juli 1971 (GBl. S. 346), die zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1231) geändert worden ist, gilt fort bis zum 1. August 2018.

6. Ausbildung der Lehrer

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall, ob die Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 PSchG erfüllt sind.

(2) Die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 2 PSchG darf im Werte nicht hinter der in § 5 Absatz 3 Satz 1 PSchG geforderten Ausbildung zurückstehen.

(3) Der Nachweis der pädagogischen Eignung im Sinne von § 5 Absatz 3 Satz 2 PSchG kann auch im Rahmen der Tätigkeit an der Privatschule innerhalb einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden.

7. Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer

(1) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer ist als genügend gesichert anzusehen, wenn

1.

ein schriftlicher Anstellungsvertrag abgeschlossen und darin der Gesamtumfang der dienstlichen Verpflichtungen und der Anspruch auf Urlaub festgelegt ist;

2.

die Bezüge und Nebenleistungen nicht wesentlich hinter denen vergleichbarer Lehrer an öffentlichen Schulen zurückstehen;

3.

die Zahlung der Bezüge in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt.

(2) Bei Ordenslehrkräften, entsprechend gesicherten Lehrkräften der Herrnhuter Brüdergemeine und ähnlicher Gemeinschaften sowie bei nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräften bedarf die Sicherheit der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung keines Nachweises.

8. Antrag auf Genehmigung

(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule hat zu enthalten:

1.

Angaben über den Unternehmer

a)

bei Einzelpersonen Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort und Staatsangehörigkeit;

b)

bei Personenmehrheiten Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort und Staatsangehörigkeit der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Mitglieder;

c)

bei juristischen Personen Name, Art und Sitz sowie Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort und Staatsangehörigkeit der vertretungsberechtigten Personen;

2.

die Bezeichnung der Schule;

3.

die Angaben des Orts, an dem die Schule errichtet werden soll;

4.

die Angabe, für welches Geschlecht die Schule bestimmt ist und ob mit ihr ein Schülerheim verbunden werden soll;

5.

die Benennung des Leiters und der Lehrer unter Angabe von Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort und Staatsangehörigkeit;

6.

Angaben über die Lage des Schulgebäudes sowie über die Zahl, Art und Größe der Unterrichtsräume;

7.

Angaben über Lehrgegenstände, Lehrziel, Aufbau und Ausbildungsdauer.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

a)

wenn der Unternehmer eine Einzelperson ist, Lebenslauf und polizeiliches Führungszeugnis des Unternehmers;

b)

wenn der Unternehmer eine Personenmehrheit ist, Lebenslauf und polizeiliches Führungszeugnis der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Mitglieder sowie der Gesellschafter;

c)

wenn der Unternehmer eine juristische Person ist, die Satzung sowie Lebenslauf und polizeiliches Führungszeugnis der vertretungsberechtigten Personen;

2.

Lebenslauf, Personalbogen nach amtlichem Vordruck, polizeiliches Führungszeugnis und ärztliches Zeugnis (mit Röntgenbefund der Lunge) des Leiters und der Lehrer;

3.

Nachweis über die Befähigung des Lehrers zur Unterrichtserteilung;

4.

Abschrift der mit dem Lehrer vereinbarten Dienstverträge, sofern es sich nicht um Lehrer nach Nr. 7 Absatz 2 handelt;

5.

der Lehrplan, wenn dieser nicht mit dem Lehrplan der entsprechenden öffentlichen Schule übereinstimmt;

6.

Angaben über Schulgeld, Schulgeldermäßigung und Lernmittelfreiheit sowie über sonstige im Zusammenhang mit dem Besuch der Schule stehenden Kosten;

7.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen der örtlich zuständigen Bau- und Gesundheitspolizeibehörde.

(3) Auf die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses nach Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe a) und b) kann bei Personen, die im Dienst einer Gemeinde, eines Landkreises, des Landes, des Bundes oder einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts stehen, verzichtet werden. Das gleiche gilt für die nach Absatz 2 Ziffer 2 und 3 notwendige Vorlage des ärztlichen Zeugnisses und den Nachweis für die Unterrichtsbefähigung bei Personen, die als Schulleiter oder Lehrer an einer öffentlichen Schule unterrichten.

9. Genehmigung unter Auflage

Sind die Genehmigungsvoraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt, so kann die Genehmigung mit der Auflage erteilt werden, die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist zu schaffen.

10. Mitteilungen und Vorlagen

(1) Die Ersatzschulen haben der oberen Schulaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen:

1.

Aufnahme, Unterbrechung und Aufgabe des Betriebs der Schule;

2.

Veränderungen in der Person des Unternehmers, des Leiters und der Lehrer;

3.

Änderungen in den Lehrgegenständen, im Lehrziel und Aufbau, in der Ausbildungsdauer sowie im Lehrplan;

4.

Verlegung und wesentliche bauliche Veränderung der dem Schulbetrieb dienenden Räume unter Anschluß der in Nr. 8 Absatz 2 Ziffer 7 bezeichneten Bescheinigungen;

5.

schwerwiegende dienstliche und außerdienstliche Verfehlungen des Leiters und der Lehrer.

(2) Ein- und Austritt sowie länger als drei Monate dauernde Versäumnis schulpflichtiger Schüler sind der von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Stelle mitzuteilen.

(3) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit diese für die staatliche Anerkennung nicht selbst zuständig ist, leitet sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter.

11. Verantwortung für die Führung einer
Ersatzschule (§ 6 Abs. 1 PSchG)

Die Verantwortung für die Führung einer Ersatzschule umfaßt auch die Sorge für das Wohl der Schüler außerhalb der Unterrichtszeit, soweit der Erziehungsbereich der Schule reicht, und die Pflicht, dafür zu sorgen, daß nur Leiter und Lehrer an der Schule verwendet werden, welche die für ihre Tätigkeit erforderliche persönliche Eignung besitzen.

12. Anerkennung von Ersatzschulen

(1) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Diese leitet den Antrag mit ihrer Stellungnahme an das zuständige Ministerium weiter.

(2) Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, stehen den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich.

13. Beurlaubung staatlicher Lehrer

(1) Über den Antrag auf Beurlaubung (§ 11 PSchG) entscheidet die zum Zeitpunkt der Beurlaubung für den Lehrer zuständige obere Schulaufsichtsbehörde.

(2) Für die Beurlaubung an andere als die in § 11 PSchG genannten Privatschulen gelten die allgemeinen Urlaubsbestimmungen.

14. Anrechnung der Dienstzeiten ( §§ 11 und 12 PSchG)

Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sind die an Ersatzschulen innerhalb des Landes verbrachten Dienstzeiten wie bei einer Verwendung als Beamter im Landesdienst zu berücksichtigen. Die besoldungsrechtliche Bewertung der Tätigkeit richtet sich nach der Art der Tätigkeit und danach, ob der Beamte die Anstellungsfähigkeit für das seiner Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen hatte. Bestehen Zweifel über die besoldungsrechtliche Bewertung der Tätigkeit, so entscheidet die oberste Dienstbehörde.

Zu Abschnitt III (Ergänzungsschulen)

15. Anzeige

(1) Die Anzeige der Eröffnung einer Ergänzungsschule hat zu enthalten:

1.

die in Nr. 8 Absatz 1 genannten Angaben;

2.

die Bezeichnung der Unterrichtsfächer.

(2) Der Anzeige sind beizufügen:

1.

die in Nr. 8 Absatz 2 Ziffer 1 und 3 genannten Nachweise;

2.

Lebenslauf und polizeiliches Führungszeugnis des Leiters und der Lehrer;

3.

der Lehrplan;

4.

eine Erklärung darüber, in welcher Weise die gesundheitliche Überwachung der Lehrer und Schüler erfolgt.

Nr. 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

16. Verantwortung für die Führung einer Ergänzungsschule

Nr. 11 findet auf Ergänzungsschulen entsprechende Anwendung.

17. Anerkennung von Ergänzungsschulen

(1) Ein staatliches Interesse im Sinne von § 15 Absatz 1 PSchG ist insbesondere dann gegeben, wenn entsprechende öffentliche Schulen nur deshalb nicht errichtet werden, weil sich durch das Vorhandensein der privaten Schulen die Errichtung entsprechender öffentlicher Schulen erübrigt oder wenn die Schule in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohle dient.

(2) Die Feststellung, daß eine Ergänzungsschule sich bewährt hat, kann grundsätzlich erst nach fünfjährigem Bestehen der Schule getroffen werden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine bereits staatlich anerkannte Ergänzungsschule ausgebaut wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ergänzungsschule eine weitere Ergänzungsschule derselben Schulart einrichtet.

(3) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist der Entwurf einer Prüfungsordnung anzuschließen. Die Schulaufsichtsbehörde leitet den Antrag mit ihrer Stellungnahme an das zuständige Ministerium weiter.

Zu Abschnitt IV (freie Unterrichtseinrichtungen)

18. Anzuwendende Vorschriften

Für die freien Unterrichtseinrichtungen gelten die allgemeinen sowie die für einzelne Unterrichtszweige erlassenen besonderen gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften.

Zu Abschnitt V (Staatliche Finanzhilfe)

19. Die Schulen des § 17 PSchG

(1) Gymnasien im Sinne von § 17 Absatz 1 PSchG sind die ganz oder teilweise ausgebauten Gymnasien der Normalform und der Aufbauform. Realschulen im Sinne dieser Bestimmung sind die ganz oder teilweise ausgebauten Realschulen der Normalform und der Aufbauform sowie Realschulzüge an Volksschulen.

(2) Einheitliche Volks- und höhere Schulen sind Schulen, die nach Organisationsform, Lehrstoff, Lehrziel und Lehrkörper Volks- und höhere Schule in sich vereinen.

(3) Sonderschulen im Sinne von § 17 Absatz 4 Buchstabe a) PSchG sind private Ersatz- und Ergänzungsschulen im Sinne von § 4 Absatz 9 Satz 1 bis 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG) vom 5. Mai 1964 (Ges. Bl. S. 235). Sonderschulkindergärten im Sinne von § 17 Absatz 4 Buchstabe a) PSchG sind private Schulkindergärten für Kinder im Sinne von § 4 Absatz 9 SchVOG, die vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen.

4) Berufsbildende Frauenschulen im Sinne von § 17 Absatz 4 Buchstabe b) PSchG sind private Frauenfachschulen sowie Schulen, die der Ausbildung von Wirtschafterinnen, Dorfhelferinnen und Kinderpflegerinnen dienen. Schulen zur Ausbildung für soziale und sozialpädagogische Berufe im Sinne von § 17 Absatz 4 Buchstabe b) sind private Höhere Fachschulen für Sozialpädagogik im Sinne der Verordnung der Landesregierung vom 16. Juli 1968 (Ges. Bl. S. 318) sowie private Schulen, die der Ausbildung von Kindergärtnerinnen dienen.

(5) Abendgymnasien und Abendrealschulen im Sinne von § 17 Absatz 4 Buchstabe c) PSchG sind private Schulen im Sinne der Verordnungen der Landesregierung vom 16. Juli 1968 (Ges. Bl. S. 319 und 320). Institute zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegs) im Sinne von § 17 Absatz 4 Buchstabe c) PSchG sind private Vollzeitschulen, die auf der Fachschulreife, dem Realschulabschluß oder einem gleichwertigen Bildungsabschluß aufbauen, eine abgeschlossene oder gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen, mindestens 2½ Jahre dauern und zur Hochschulreife führen.

20. Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit im Sinne von § 17 Absatz 5 PSchG liegt vor, wenn der Unternehmer mit dem Betrieb der Schule keine Gewinnabsicht verfolgt und aus dem Betrieb der Schule keinen Gewinn erzielt. Ein der Arbeitsleistung des Unternehmers und der angemessenen Verzinsung und Abschreibung des investierten Kapitals entsprechender Nutzen ist nicht als Gewinn anzusehen. Ist der Unternehmer eine juristische Person, so kann verlangt werden, daß er den Nachweis der Gemeinnützigkeit des Schulbetriebs durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts führt.

21. Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände

Eine angemessene Beitragsleistung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes wird insbesondere vorausgesetzt, wenn sich durch das Vorhandensein der Privatschule die Errichtung oder Erweiterung einer entsprechenden öffentlichen Schule durch die Gemeinde oder den Gemeindeverband erübrigt. Der Beitrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbands ist nicht auf den Staatszuschuß anzurechnen.

22. Zur Berechnung des Zuschusses nach §§ 17 und 18 PSchG

(1) Für den in § 17 Absatz 2 und 3 PSchG genannten Ersatz ist der oberen Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen, daß Befreiung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verfassung für Baden-Württemberg gewährt wird.

(2) Richtzahl im Sinne von § 18 Absatz 1 PSchG ist die für die entsprechende Klassenstufe der öffentlichen Schulen festgelegte Schülerhöchstzahl.

23. Antrag auf Zuschuß nach §§ 17 und 18 PSchG

(1) Der Antrag auf Zuschuß des Landes nach § 17 PSchG ist bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde zu Beginn eines Rechnungsjahres einzureichen.

(2) Bis spätestens 2 Wochen nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik sind nachzureichen:

1.

die Zahl der Schüler, die am Stichtag die einzelnen Klassen der Schule besucht haben und die Zahl der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Klassen;

2.

die Zahl der Schüler, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, in der sich die Schule befindet;

3.

die Erklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Schule Beiträge von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erhält;

4.

die Erklärung, in welchem Umfang Befreiung nach Artikel 14 Absatz 2 der Landesverfassung für Schulgeld und Lernmittel gewährt wird.

(3) Diesem Antrag sind die für die Prüfung der Gemeinnützigkeit der Schule erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

24. Versorgung der Lehrkräfte

(1) Ob ein Versorgungsfall vorliegt, richtet sich nach den jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Zu den von der Schule gezahlten Versorgungsbezügen gehören neben den unmittelbaren Geldleistungen der Schule

1.

der Geldwert der von der Schule gewährten Naturalleistungen;

2.

die von Dritten erbrachten Versorgungsleistungen, soweit sie aufgrund von Leistungen der Schule an den Dritten gewährt werden und die Schule zur Leistung an den Dritten nicht gesetzlich verpflichtet war.

(3) Gewährt die Schule dem Lehrer nach Eintritt des Versorgungsfalles den gesamten Lebensunterhalt in Form von Naturalleistungen (Betreuung in gesunden und kranken Tagen), so ist, falls nicht höhere Versorgungsleistungen nachgewiesen werden, bei der Berechnung des Zuschusses davon auszugehen, daß die von der Schule gewährten Versorgungsbezüge 70% der Bezüge eines vergleichbaren Lehrers im Ruhestand betragen.

(4) Leistungen, die die Schule an den Lehrer erbringt, solange er über die gesetzliche Altersgrenze hinaus an einer Schule des Schulträgers tätig ist, gelten insoweit als Versorgungsleistungen, als sie den als Dienstleistungsvergütung anzusehenden Betrag übersteigen.

(5) Der Berechnung der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten (§ 19 Absatz 1 Satz 2 PSchG) sind als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die der Lehrer unter Anwendung von § 12 PSchG erhalten hätte, wenn er im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles in den Landesdienst übergetreten wäre. Bei der Feststellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ist entsprechend zu verfahren. In beiden Fällen werden Dienstzeiten an Einheitlichen Volks- und Höheren Schulen des § 17 Absatz 1 PSchG als an Ersatzschulen geleistet angesehen.

(6) Der Antrag auf einen Zuschuß zu den Versorgungsbezügen ist nach Eintritt des Versorgungsfalles der oberen Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.

25. Mitteilungspflicht

(1) Schulen, deren Antrag auf staatliche Finanzhilfe stattgegeben wurde, haben auf Anforderung der oberen Schulaufsichtsbehörde die für die Berechnung des Zuschusses erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der oberen Schulaufsichtsbehörde ist jede Änderung der für die Gewährung und Berechnung des Zuschusses maßgeblichen Verhältnisse ohne Aufforderung mitzuteilen.

(2) Die Versorgungsempfänger haben der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung die für die Errechnung des Zuschusses zu den Versorgungsbezügen erforderlichen Angaben zu machen.

26. Auszahlung der Zuschüsse

(1) Für die Berechnung und Auszahlung der Zuschüsse nach §§ 17 bis 19 PSchG ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig.

(2) Auf die Zuschüsse können auf Antrag monatliche Abschlagszahlungen gewährt werden; dabei wird in der Regel die Höhe der im Vorjahr geleisteten Zuschüsse zugrunde gelegt. Die Abrechnung der Zuschüsse erfolgt auf das Ende des jeweiligen Rechnungsjahres.

27. Verleihung der Bezeichnung der Lehrer

(1) Die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung gemäß § 20 Privatschulgesetz obliegt bei Lehrern von Privatschulen, die fachlich dem Kultusministerium unterstehen, der oberen Schulaufsichtsbehörde, soweit dieses für die Ernennung zuständig wäre, im übrigen dem Kultusministerium.

(2) Der Antrag kann von der Schule oder vom Lehrer selbst gestellt werden. Er ist bei der oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen, die ihn an die für die Verleihung zuständige Behörde weiterleitet, soweit sie nicht selbst zuständig ist.

Zu Abschnitt VI (Ordnungswidrigkeiten)

28. Verwaltungsbehörde

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 PSchG wird der oberen Schulaufsichtsbehörde übertragen.

29. Inkrafttreten

Diese Vorschriften treten am Tage ihrer Verkündung in Kraft*.

Fußnoten

*

Die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 1970 (Ges. Bl. S. 183) erfolgte Änderung der Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes ist am 30. Mai 1970 in Kraft getreten.