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Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens (Weiterbildungsdurchführungsverordnung) Vom 19. Dezember 1978 Zum 05.10.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 geändert und 13 aufgehoben durch Artikel 21 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht |
1. Abschnitt Abgrenzung von Weiterbildungsmaßnahmen | § 1 | | 2. Abschnitt Das Verfahren der Zuschußgewährung | § 2 | Allgemeine Bewilligungsgrundsätze | § 3 | Zuständigkeit | 3. Abschnitt Die Voraussetzungen der Zuschußgewährung | § 4 | Einrichtungen der Weiterbildung |
§ 5 | Spezialisierung der Einrichtungen | § 6 | Allgemeine Zugänglichkeit |
§ 7 | Kostenbeteiligung der Teilnehmer | § 8 | Kooperation der Weiterbildungseinrichtungen |
§ 9 | Offenlegung der Arbeitsinhalte | § 10 | Qualifikation des Leiters einer Einrichtung |
§ 11 | Umfang des Weiterbildungsangebots | § 12 | Bildungsstätten mit Heim |
§ 13 | aufgehoben | 4. Abschnitt Zuwendungen zu den Personalkosten | § 14 | Bemessung der Personalkostenzuschüsse |
§ 15 | Vergütung des Personals | 5. Abschnitt Sonstige Zuwendungen | § 16 | Beispiele sonstiger Zuwendungen | § 17 | Fortbildung der Fachkräfte |
§ 18 | Zuwendungen an Heimbildungsstätten | 6. Abschnitt Förderung der Landesorganisationen | § 19 | | 7. Abschnitt Förderung der Kreiskuratorien für Weiterbildung | § 20 | | 8. Abschnitt | § 21 | Inkrafttreten |
Auf Grund von § 22 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 853) wird nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung, des Landesausschusses für berufliche Bildung und der kommunalen Landesverbände verordnet:
1. ABSCHNITT Abgrenzung von Weiterbildungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes)§ 1(1) Veranstaltungen können gefördert werden, wenn sie den im Gesetz festgelegten Zielsetzungen der Weiterbildung gerecht werden.
Fachgebiete förderungsfähiger Bildungsveranstaltungen sind insbesondere:
Geschichte, Gesellschaft, Politik, Recht, Pädagogik, Psychologie, Anthropologie, Philosophie, Theologie, Literatur, Kunst, Musik, Medien und Kommunikation, Mathematik, Naturwissenschaften, Technik, Heimat- und Länderkunde, Europakunde, Deutsch und Fremdsprachen, Musisches Arbeiten, Gesundheits- und Körperpflege, Wirtschaft (Volks- und Betriebswirtschaft), Verwaltung, Organisation, Haushaltsführung, Hauswirtschaft, Statistik, Datenverarbeitung, Umweltschutz.
(2) Keine förderungsfähigen Maßnahmen sind insbesondere:
Autopannen-, Erste Hilfe- und Führerscheinkurse, Sportkurse außer Gymnastik, gesellige Veranstaltungen, Nachhilfestunden, Besuche von Film-, Konzert- und Theaterveranstaltungen, soweit diese nicht in den Zusammenhang einer intensiven Bildungsveranstaltung gehören, Veranstaltungen, die gottesdienstlichen und seelsorgerlichen Charakter haben, mehrtägige Studienreisen sowie Studienfahrten ohne Übernachtung, wenn die einfache Entfernung mehr als 300 km beträgt oder eine fachkundige Leitung fehlt.
2. ABSCHNITT Das Verfahren der Zuschußgewährung (§ 2 Abs. 2, §§ 5 bis 9 des Gesetzes)
§ 2 Allgemeine BewilligungsgrundsätzeBei allen Zuwendungen nach dem Gesetz sind die Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen des Landes sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Mittel an außerhalb der Landesverwaltung stehende Stellen nach § 44 LHO und die Vorläufigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 26 und 44 der LHO samt Anlagen (GABl. 1977, S. 1109) zu beachten.
§ 3 Zuständigkeit(1) Zuständige Bewilligungsbehörden sind die Regierungspräsidien. Für Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft mit Ausnahme der beruflichen Umschulung ist das Landesgewerbeamt die zuständige Bewilligungsbehörde.
(2) Die Einrichtungen reichen ihre Zuschußanträge in dreifacher Fertigung über ihre Landesorganisationen bei den Bewilligungsbehörden ein. Die Landesorganisationen nehmen zu den Anträgen Stellung. Überregionale Einrichtungen und Organisationen reichen ihre Anträge unmittelbar bei den zuständigen Ministerien ein.
3. ABSCHNITT Die Voraussetzungen der Zuschußgewährung (§ 2, §§ 5 bis 8 des Gesetzes)§ 4 Einrichtungen der Weiterbildung(1) Einrichtungen der Weiterbildung führen ihre Veranstaltungen im Bereich einer Gemeinde oder eines Kreises (örtliche Einrichtungen) oder darüber hinaus (überörtliche Einrichtungen) durch.
(2) Keine Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Gesetzes sind insbesondere: Sportvereine und Sportverbände, Einrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe, verwaltungs- und betriebsinterne Fortbildungseinrichtungen, Einrichtungen der Kunst- und Musikpflege, Einrichtungen der Brauchtums- und Heimatpflege, Massenmedien, Einrichtungen, die überwiegend der Unterhaltung dienen, Abendgymnasien, Abendrealschulen und Kollegs, Schulen und Hochschulen, Einrichtungen, die auf kommerzieller Grundlage arbeiten, der Gewinnerzielung dienen oder sonst gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden, private Fernlehrinstitute und Einrichtungen, die nur auf Spezialgebieten tätig sind.
§ 5 Spezialisierung der EinrichtungenEine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes unzulässige Spezialisierung liegt nicht vor, wenn sich eine Einrichtung mit ihrem Angebot auf die allgemeine Weiterbildung oder die politische Bildung oder die berufliche Weiterbildung beschränkt. Die Einrichtung muß jedoch über ein breitgefächertes Weiterbildungsangebot aus mehreren Fachgebieten verfügen und darf ihr Bildungsangebot nicht auf einen bestimmten Einzelberuf beschränken.
§ 6 Allgemeine Zugänglichkeit(1) Eine generelle Beschränkung im Zugang auf bestimmte Personengruppen ist unzulässig. Gelegentliche Veranstaltungen, die nur für bestimmte Personenkreise zugänglich sind, sind jedoch nicht ausgeschlossen. Ebenso bleibt das Recht zur Durchführung von Veranstaltungen, die auf bestimmten Bildungsvoraussetzungen und Vorkenntnissen aufbauen, unberührt.
(2) Die Programme der Weiterbildungseinrichtungen müssen so veröffentlicht werden, daß grundsätzlich jedermann Gelegenheit erhält, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Dies geschieht in der Regel durch Druck und öffentliche Auslegung. Die Bekanntgabe in internen Publikationsorganen sowie durch Aushang in organisationseigenen Räumen ist nicht ausreichend. Als ordnungsgemäße Veröffentlichung gilt jedoch die Darstellung einer Einrichtung sowie der Grundzüge ihres Bildungsangebots (Themenbereiche, Veranstaltungsformen, Arbeitsschwerpunkte) in dem Weiterbildungsverzeichnis des zuständigen Kreiskuratoriums für Weiterbildung oder der zuständigen Arbeitsgemeinschaft für berufliche Fortbildung sowie eines anderen geeigneten Kooperationsgremiums im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes, wenn dieses Verzeichnis gedruckt und öffentlich ausgelegt ist.
§ 7 Kostenbeteiligung der TeilnehmerDie Teilnehmer der Weiterbildungsveranstaltungen beteiligen sich durch Teilnehmergebühren an den Kosten der Einrichtung. Hierdurch muß ein angemessener Anteil an den durch die förderungsfähigen Veranstaltungen insgesamt entstandenen Kosten gedeckt werden.
§ 8 Kooperation der Weiterbildungseinrichtungen(1) Die Kooperation der Weiterbildungseinrichtungen auf Kreisebene erfolgt in den Kreiskuratorien für Weiterbildung beziehungsweise den Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung. Einrichtungen, die im Gebiet mehrerer Stadt- oder Landkreise tätig sind, arbeiten in den Kreiskuratorien beziehungsweise den Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung derjenigen Kreise mit, in denen sie ihren Sitz haben, beziehungsweise in denen sie ständige Außenstellen unterhalten.
(2) Andere geeignete Kooperationsgremien im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes sind Vereinigungen, in denen Einrichtungen zusammenarbeiten, die einen über den Bereich des jeweiligen Kreises hinausgehenden Einzugsbereich haben.
§ 9 Offenlegung der ArbeitsinhalteDie Offenlegung der Arbeitsinhalte, der Arbeitsergebnisse, der Finanzierung und der Angaben über Art und Zahl der Teilnehmer sowie des Personals (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) erfolgt aufgrund der von den zuständigen Ministerien festgelegten Erhebungsbogen und Verwendungsnachweise.
§ 10 Qualifikation des Leiters einer EinrichtungFür den Leiter einer Weiterbildungseinrichtung ist in der Regel das abgeschlossene Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung, wobei keiner wissenschaftlichen Disziplin besondere Priorität einzuräumen ist. Das Studium soll durch ein erziehungswissenschaftliches Zusatzstudium mit dem Schwerpunkt Erwachsenenbildung ergänzt werden. Daneben können Personen als Leiter bestellt werden, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen in der Lage sind, die Aufgaben des Leiters einer Weiterbildungseinrichtung wahrzunehmen.
§ 11 Umfang des Weiterbildungsangebots(1) Eine Einrichtung muß mindestens 20 Wochen im Kalenderjahr arbeiten und ihr Angebot an Unterrichtseinheiten zumindest zur Hälfte in Form von intensiven, langfristigen Veranstaltungen erbringen. Darunter sind zusammenhängende Bildungsveranstaltungen zu verstehen, die eine Mindestdauer von sechs Unterrichtseinheiten (eine Unterrichtseinheit = 45 Minuten) aufweisen. Die Belegungszahl soll pro Veranstaltung zehn Personen nicht unterschreiten.
(2) Eine örtliche Einrichtung muß im Kalenderjahr mindestens 500 Unterrichtseinheiten erbringen. Veranstaltungen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, wie interne Tagungen und Schulungen, werden nicht mitgerechnet. Dagegen können solche Veranstaltungen angerechnet werden, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes von der Förderung ausgenommen sind. (3) Bei Einrichtungen, die Veranstaltungen im Gebiet mehrerer Stadt- oder Landkreise durchführen, ist das Mindestangebot von 500 Unterrichtseinheiten mit der Zahl der Kreise zu vervielfachen, auf die sich das Weiterbildungsangebot erstreckt.
(4) In Härtefällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von dieser Mindestleistung zulassen.
§ 12 Bildungsstätten mit HeimEine Bildungsstätte mit Heim muß im Kalenderjahr ein Weiterbildungsangebot von mindestens 1500 Teilnehmertagen erbringen (Teilnehmertage = Veranstaltungstage multipliziert mit der Zahl der Teilnehmer). Veranstaltungen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, wie interne Tagungen und Schulungen, werden dabei nicht mitgerechnet. Dagegen können solche Veranstaltungen angerechnet werden, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes von der Förderung ausgenommen sind. 4. ABSCHNITT Zuwendungen zu den Personalkosten (§ 6 des Gesetzes)
§ 14 Bemessung der Personalkostenzuschüsse(1) Die Zuwendungen zu den Kosten für die haupt- und nebenberuflichen Leiter, Fach-, Verwaltungs- und leitenden Wirtschaftskräfte werden auf Grund der geleisteten Unterrichtseinheiten beziehungsweise Teilnehmertage im Jahr vor dem laufenden Rechnungsjahr festgesetzt. Kurse und Einzelveranstaltungen werden dabei gleich bewertet. Gezählt werden die Unterrichtseinheiten beziehungsweise Teilnehmertage der Veranstaltungen, die inhaltlich den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 1 dieser Verordnung entsprechen und eine erfolgreiche Weiterbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes erwarten lassen. (2) Veranstaltungen, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes von der Förderung ausgeschlossen sind, werden nicht berücksichtigt. Bei Veranstaltungen, die teilweise auch Themen aus dem Bereich der nichtförderungsfähigen Weiterbildung behandeln, werden nur die Unterrichtseinheiten beziehungsweise Teilnehmertage gezählt, die inhaltlich den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 1 dieser Verordnung entsprechen. Veranstaltungen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, wie interne Tagungen und Schulungen, werden nicht mitgerechnet.
(3) Je Lehrveranstaltung mit einer Dauer von cirka 90 Minuten laut Ankündigung können in der Regel zwei Unterrichtseinheiten anerkannt werden. Je Lehrveranstaltung mit einer Dauer von vier Unterrichtseinheiten oder drei Zeitstunden beziehungsweise bis zu einem halben Tag können in der Regel vier Unterrichtseinheiten anerkannt werden. Je Lehrveranstaltung mit ganztägiger Dauer können in der Regel acht Unterrichtseinheiten anerkannt werden.
§ 15 Vergütung des Personals(1) Die Eingruppierung und Vergütung der haupt- und nebenberuflichen Leiter und Mitarbeiter darf die für das Land geltenden tarifrechtlichen Regelungen nicht übersteigen.
(2) Für nebenberufliche Lehrkräfte können Entschädigungen bis zum Höchstbetrag der Vergütungssätze für den stundenweisen Unterricht an Gymnasien und berufsbildenden Schulen gezahlt werden. Im übrigen finden die Landesrichtlinien über die Vergütung von Unterricht in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
5. ABSCHNITT Sonstige Zuwendungen (§ 7 des Gesetzes)
§ 16 Beispiele sonstiger ZuwendungenSonstige Zuwendungen können insbesondere gewährt werden für
- 1.
die Fortbildung der Fachkräfte; - 2.
den Betrieb eines Internats beziehungsweise für unter internatsmäßigen Bedingungen durchgeführte Veranstaltungen; - 3.
den Ausbau der Weiterbildung in strukturschwachen Gebieten; - 4.
die Durchführung von Modellvorhaben, sofern die dabei gewonnenen Ergebnisse offengelegt werden.
§ 17 Fortbildung der Fachkräfte(1) Als Fortbildungsveranstaltungen werden solche Maßnahmen anerkannt, die den Teilnehmern eine Weiterbildung für ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der jeweiligen Einrichtung ermöglichen. Die Zuwendungen beschränken sich auf Teilnehmer, die an anerkannten Bildungseinrichtungen in Baden-Württemberg tätig sind.
(2) Bei Reisen außerhalb des Landes Baden-Württemberg ist Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen, daß die Bewilligungsbehörde vor Beginn der Veranstaltung eine entsprechende Zusage abgegeben hat. Bei Auslandsreisen ist eine vorherige Zusage des zuständigen Ministeriums erforderlich.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. § 18 Zuwendungen an HeimbildungsstättenZuwendungen zum Betrieb einer Heimbildungsstätte können für Bildungsveranstaltungen gewährt werden, die in pädagogischer Verantwortung durchgeführt werden und einen festgelegten Arbeitsplan sowie einen gleichbleibenden Teilnehmerkreis aufweisen.
6. ABSCHNITT Förderung der Landesorganisationen (§ 8 des Gesetzes)
§ 19Landesorganisationen, deren angeschlossene Einrichtungen mindestens 20 000 Unterrichtseinheiten im Jahr nachweisen, können Zuwendungen nach Maßgabe der nachgewiesenen Unterrichtseinheiten erhalten. Entscheidend ist die Zahl der Unterrichtseinheiten im Kalenderjahr vor dem laufenden Rechnungsjahr.
7. ABSCHNITT Förderung der Kreiskuratorien für Weiterbildung (§ 19 des Gesetzes)§ 20Die Kreiskuratorien für Weiterbildung sowie die Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 19 des Gesetzes Zuwendungen erhalten. Die Zuwendungen werden insbesondere gewährt für
- 1.
die Herstellungskosten für den gemeinsamen Veranstaltungskalender beziehungsweise das gemeinsame Weiterbildungsverzeichnis; - 2.
die der Geschäftsstelle des Kreiskuratoriums beziehungsweise der Arbeitsgemeinschaft für berufliche Fortbildung entstehenden Verwaltungskosten, einschließlich der dem Geschäftsführer des Kuratoriums beziehungsweise der Arbeitsgemeinschaft gezahlten Aufwandsentschädigung.
§ 21 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1979 in Kraft.
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