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Amtliche Abkürzung:VwGO
Fassung vom:05.07.2017 Fassungen
Gültig ab:01.01.2018
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 340-1
Verwaltungsgerichtsordnung
 
§ 70 [Widerspruchsform und -frist]
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 70 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 20 Nr. 4 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018

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