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Amtliche Abkürzung:LBO
Fassung vom:21.11.2017 Fassungen
Gültig ab:01.01.2018
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2133-1
Landesbauordnung für Baden-Württemberg
(LBO)1
in der Fassung vom 5. März 2010
Inhaltsverzeichnis
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
ZWEITER TEIL
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke
§ 5 Abstandsflächen
§ 6 Abstandsflächen in Sonderfällen
§ 7 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
§ 8 Teilung von Grundstücken
§ 9 Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
§ 10 Höhenlage des Grundstücks
DRITTER TEIL
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Gestaltung
§ 12 Baustelle
§ 13 Standsicherheit
§ 14 Schutz baulicher Anlagen
§ 15 Brandschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
§ 16a Bauarten
VIERTER TEIL
Bauprodukte
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 23 Zertifizierung
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
FÜNFTER TEIL
Der Bau und seine Teile
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile
§ 28 Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen
§ 29 Aufzugsanlagen
§ 30 Lüftungsanlagen
§ 31 Leitungsanlagen
§ 32 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe
SECHSTER TEIL
Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
§ 34 Aufenthaltsräume
§ 35 Wohnungen
§ 36 Toilettenräume und Bäder
§ 37 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen
§ 38 Sonderbauten
§ 39 Barrierefreie Anlagen
§ 40 Gemeinschaftsanlagen
SIEBENTER TEIL
Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
§ 41 Grundsatz
§ 42 Bauherr
§ 43 Entwurfsverfasser
§ 44 Unternehmer
§ 45 Bauleiter
§ 46 Aufbau und Besetzung der Baurechtsbehörden
§ 47 Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden
§ 48 Sachliche Zuständigkeit
ACHTER TEIL
Verwaltungsverfahren, Baulasten
§ 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben
§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben
§ 51 Kenntnisgabeverfahren
§ 52 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 53 Bauvorlagen und Bauantrag
§ 54 Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen
§ 55 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
§ 56 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
§ 57 Bauvorbescheid
§ 58 Baugenehmigung
§ 59 Baubeginn
§ 60 Sicherheitsleistung
§ 61 Teilbaugenehmigung
§ 62 Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 63 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 64 Einstellung von Arbeiten
§ 65 Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung
§ 66 Bauüberwachung
§ 67 Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen
§ 68 Typenprüfung
§ 69 Fliegende Bauten
§ 70 Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung
§ 71 Übernahme von Baulasten
§ 72 Baulastenverzeichnis
NEUNTER TEIL
Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Rechtsverordnungen
§ 73a Technische Baubestimmungen
§ 74 Örtliche Bauvorschriften
§ 75 Ordnungswidrigkeiten
§ 76 Bestehende bauliche Anlagen
§ 77 Übergangsvorschriften
§ 78 Außerkrafttreten bisherigen Rechts
§ 79 Inkrafttreten

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

Fußnoten ausblendenFußnoten

1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

 


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