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24.06.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat
| 2 S 809/22
Beschluss
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1. Abgesehen von dem Fall, dass es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GemO), ist den Gemeinden nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 GemO ein Wahlrecht eingeräumt, ob die Sitzung eines beschließenden Ausschusses, soweit dieser nur vorberatend tätig ist, öffentlich oder nichtöffentlich sein soll.2. Der Gebührengesetzgeber darf bei der Bemessung der Bewohnerparkgebühr auch Lenkungsziele verfolgen. Ein zulässiger Lenkungszweck ist die Erreichung des staatlichen Klimaschutzziels des Art. 20a GG und der Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels durch eine Reduktion des Kfz-Verkehrs und der Verringerung des hierdurch bedingten CO2-Ausstoßes.3. Die Staffelung der Bewohnerparkgebühr nach der Größe des Fahrzeugs und damit nach der in Anspruch genommenen Parkfläche ist nicht zu beanstanden. 4. Für die Beurteilung der Frage, ob das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt ist, kommt es nicht darauf an, ob und mit welcher Steigerungsrate eine Gebühr im Vergleich zur Vorgängerregelung erhöht wurde. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die nach dem geltenden Recht festgesetzte Gebühr in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil steht.5. Die Regelung einer Ermäßigung oder Befreiung von der Bewohnerparkgebühr aus sozialen Gründen ist grundsätzlich von dem Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers umfasst. Einer besonderen Ermächtigungsgrundlage bedarf es hierfür nicht.6. Die Regelung einer Ermäßigung oder Befreiung von der Bewohnerparkgebühr anhand sozialer Kriterien berührt nicht den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Denn hiermit wird nicht der Umfang der Berechtigung zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums geregelt, sondern - bei gleicher Nutzungsberechtigung - allein die Gebührenpflicht.
| Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 47 Abs 6 VwGO, § 6a Abs 5a StVG, ...
Kurztext
|
Langtext
15.06.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat
| 9 S 930/22
Beschluss
|
Zur Anrechnung von Studienzeiten an einer ausländischen Hochschule nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO
| § 12 Abs 1 ÄApprO, § 12 Abs 2 ÄApprO
Kurztext
|
Langtext
13.06.2022
VG Karlsruhe 3. Kammer
| 3 K 1735/22
Beschluss
|
1. Werden im Wege der objektiven Klagehäufung mehrere Klageanträge in einer Klage zusammen verfolgt, so ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit und einer etwaigen Verweisung für jeden Klageantrag gesondert zu prüfen.2. Ist bei einer Klagehäufung für einen Klageantrag ein anderes Verwaltungsgericht örtlich zuständig, so ist das Verfahren abzutrennen und an das insoweit zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, wenn die Klageanträge verschiedene Streitgegenstände haben.3. Betreffen die Klageanträge hingegen einen nicht teilbaren Streitgegenstand, so hat das zuerst angerufene Verwaltungsgericht über die von § 83 Satz 1 VwGO angeordnete „entsprechende“ Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG infolge seiner Zuständigkeit für zumindest einen Klageantrag über den Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, d.h. insoweit über alle Klageanträge, zu entscheiden.4. Der Umstand, dass die Frage der Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt für mehrere im Wege der objektiven Klagehäufung verbundene Klagebegehren, denen aber verschiedenen Lebenssachverhalte zugrunde liegen, entscheidungserheblich ist, verbindet diese nicht zu einem untrennbaren Streitgegenstand, sondern markiert bloß einen rechtlichen Zusammenhang, der gegebenenfalls eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit rechtfertigen kann.5. Sind für einen Haupt- und Hilfsantrag unterschiedliche Verwaltungsgerichte örtlich zuständig, bestimmt sich die Zuständigkeit zunächst nach dem Hauptantrag. Wird der Hauptantrag abgewiesen oder erledigt sich auf andere Weise, ist der Hilfsantrag an das für diesen örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
| § 44 VwGO, § 83 Satz 1 VwGO, § 93 Satz 2 VwGO, § 94 VwGO, § 17 Abs 2 Satz 1 GVG, ...
Kurztext
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Langtext
13.06.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat
| 6 S 2469/21
Beschluss
|
1. Soweit ein Unternehmer bestimmte Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert hat, bestimmt sich der Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit der Erfüllung der Betriebspflicht hinsichtlich dieser verbindlichen Zusicherungen ausschließlich nach § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Eine Anwendung des weniger strengen Zumutbarkeitsmaßstabs des § 21 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 PBefG ist diesbezüglich nicht möglich.2. § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist eine Beschränkung lediglich auf Fälle einer Teilentbindung nicht zu entnehmen.3. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erfüllung der Betriebspflicht stellt im Rahmen des § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG grundsätzlich keinen Ausnahmefall dar.
| § 12 Abs 1a PBefG, § 21 Abs 4 S 1 PBefG, § 21 Abs 4 S 3 PBefG
Kurztext
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Langtext
09.06.2022
VG Karlsruhe 19. Kammer
| 19 K 1524/22
Beschluss
|
Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung
| § 80 Abs 5 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 11 Abs 1 AufenthG, § 11 Abs 2 S 5 AufenthG, § 16a Abs 1 AufenthG, ...
Kurztext
|
Langtext
08.06.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat
| 12 S 3027/21
Beschluss
|
In Fällen, in denen sich der ehemalige Asylbewerber gegen eine einer Duldung beigefügte auflösende Bedingung zur Wehr setzt, liegt keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne von § 80 AsylG vor.Von der gesetzlichen Regelung über den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Vollstreckungsmaßnahmen in § 12 Satz 1 LVwVG sind nicht nur Vollstreckungsmaßnahmen erfasst, denen ein Grundverwaltungsakt vorausgegangen ist. Vielmehr findet § 12 Satz 1 LVwVG auch auf die Vollstreckung einer gesetzlichen Pflicht Anwendung, wenn Bundesrecht die Vollstreckung einer gesetzlichen Pflicht vorsieht.
| § 80 AsylVfG 1992, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 2 S 2 VwGO, § 84 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, ...
Kurztext
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Langtext
02.06.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat
| 11 S 883/22
Beschluss
|
§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vermittelt dem Ausländer, gegen den wegen der Begehung von Straftaten ermittelt wird oder gegen den bereits die öffentliche Klage erhoben wurde, kein subjektiv-öffentliches Recht, auf das er sich zur Abwendung seiner Abschiebung berufen könnte. Das Fehlen des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft in die Abschiebung eines solchen Ausländers ist kein Umstand, der geeignet wäre, diesem einen Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung zu begründen. Die Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn Bemühungen um Abschiebungen in einen bestimmten Herkunftsstaat erfahrungsgemäß häufig scheitern. Anders liegt der Fall hingegen dann, wenn angesichts konkreter Tatsachen davon auszugehen ist, dass eine Abschiebung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit an der fehlenden Aufnahmebereitschaft des Herkunftsstaats scheitern würde und lediglich eine durch Tatsachen nicht untermauerbare Hoffnung der zuständigen Ausländerbehörde besteht, eine geplante Abschiebung - bei objektiver Betrachtung wider Erwarten - doch noch zum angestrebten Abschluss zu bringen.Aus der Ankündigung eines Ausländers, im Rahmen einer geplanten Abschiebung seinen Mitwirkungs- und Gefahrenvorbeugungspflichten nicht nachkommen zu wollen sowie bereit zu sein, gegebenenfalls sich selbst zu gefährden und Straftaten zum Nachteil Dritter zu begehen, lässt sich kein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis ableiten.
| Art 19 Abs 4 GG, § 123 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 60a AufenthG, § 72 Abs 4 AufenthG, ...
Kurztext
|
Langtext
30.05.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat
| 12 S 488/22
Beschluss
|
Prozesskostenhilfe: hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
| § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 166 VwGO
Kurztext
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Langtext
30.05.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat
| 12 S 485/22
Beschluss
|
In Fällen, in denen gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländer i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO von dem Regierungspräsidium Karlsruhe bereits eine Abschiebungsandrohung erlassen worden ist und der Ausländer erst danach die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, entfällt dadurch nicht die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass der Abschiebungsandrohung.
| § 71 Abs 1 S 2 AufenthG, § 4 Abs 2 AufenthGZustV BW, § 8 Abs 1 Nr 2 AufenthGZustV BW, § 8 Abs 2 Nr 1 AufenthGZustV BW
Kurztext
|
Langtext
25.05.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat
| 2 S 3303/21
Urteil
|
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im ehemals württembergischen Landesteil von einer „historischen Ortsstraße“ auszugehen ist (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 59, Beschluss vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 - juris Rn. 17).2. Für die Bestimmung der geschlossenen Ortslage bei der Beurteilung einer historischen Ortsstraße im württembergischen Landesteil kommt es darauf an, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich bei Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung am 01.01.1873 verlaufen ist. Bei der Bestimmung dieser Grenze ist davon auszugehen, dass den Kriterien, die heute nach § 34 BauGB für die Abgrenzung von unbeplantem Innenbereich und Außenbereich maßgeblich sind, zumindest eine indizielle Bedeutung zukommt.3. Auch erschließungsbeitragsrechtlich endet der Innenbereich im Regelfall ohne Rücksicht auf die Grundstücksgrenzen mit dem letzten Gebäude der Ortslage, wenn sich nicht aufgrund äußerlich erkennbarer Umstände eine andere natürliche Grenze ergibt.4. Da sich die Bebauung in einem Ort typischerweise nicht „zurückentwickelt“, können auch Pläne, die nach dem für die Einstufung als historische Ortsstraße maßgeblichen Zeitpunkt, also seit dem 01.01.1873, erstellt wurden und ersichtlich nicht von einer dem Verkehr von Haus zu Haus dienenden Anbaustraße ausgehen, ein Indiz dafür sein, dass eine Straße bis zum 01.01.1873 keine innerörtliche Erschließungsfunktion hatte und mithin nicht als historisch zu qualifizieren ist.
| § 20 Abs 2 KAG BW, § 49 Abs 6 KAG BW
Kurztext
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Langtext
25.05.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat
| 3 S 542/22
Beschluss
|
Rückbau eines im Außenbereich gelegenen Getränkeausschanks; sofortige Vollziehung
| § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 35 Abs 4 S 1 Nr 6 BauGB, § 65 Abs 1 S 1 BauO BW, ...
Kurztext
|
Langtext
25.05.2022
VG Karlsruhe 7. Kammer
| NC 7 K 3371/21
Beschluss
|
Ob die Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester mit der grundsätzlich einheitlichen Kapazitätsermittlung für alle Fachsemester in der Kapazitätsverordnung vereinbar ist, kann in Verfahren auf Zulassung zu dem Fachsemester, dem die Stellen zugeordnet sind, offenbleiben, da sie sich insoweit lediglich kapazitätsgünstig auswirkt (ebenso: Beschluss vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 -, juris; a.A. wohl: VG Freiburg, Urteil vom 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21 , juris).
| § 1 Abs 2 KapVO BW 2002
Kurztext
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Langtext
25.05.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat
| 12 S 3327/20
Beschluss
|
Die PKK ist im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt (ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs). Die Entscheidung des belgischen Kassationshofs vom 28.01.2020 - P.19.0310.N -, wonach die PKK Konfliktpartei in einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt sei, gibt keinen Anlass für eine andere Sichtweise.
| § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG
Kurztext
|
Langtext
25.05.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 7. Senat
| 7 S 3173/20
Urteil
|
1. Über Geldabfindungen für wesentliche Bestandteile von Grundstücken nach § 50 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 FlurbG ist grundsätzlich erst im Flurbereinigungsplan zu entscheiden, da regelmäßig erst dann feststeht, welche Grundstücke mit welchem Zuschnitt abzugeben sind. 2. Zur Abfindung eines Gebäudes, das ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurde und auch nicht nachträglich genehmigt werden kann.
| § 31 Abs 2 FlurbG, § 50 Abs 2 S 1 FlurbG, § 50 Abs 4 FlurbG, § 54 Abs 1 S 1 FlurbG, § 67 Abs 1 FlurbG, ...
Kurztext
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Langtext
24.05.2022
VG Karlsruhe 14. Kammer
| 14 K 964/21
Urteil
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1. Die Einrichtung einer Fahrradstraße zielt - im Sinne einer gefahrenabwehrbezogenen Verkehrssteuerungsfunktion - auch auf eine Verschiebung der Verkehrslasten durch eine Bündelungswirkung für Radfahrende und einer Verdrängungswirkung für Kraftfahrzeuge ab. 2. Mangels Erforderlichkeit nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO scheidet eine Verkehrsbeschränkung (stets, aber auch) nur dort aus, wo die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung ohnehin erreicht würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. 7). Ein restriktiveres Verständnis im Sinne einer tatbestandlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung würde u.a. der gefahrenabwehrbezogenen Verkehrssteuerungsfunktion der Verkehrsbehörden nicht ausreichend Rechnung tragen (entgegen VG Hannover, Urteile vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - Rn. 68 und vom 13.08.2021 - 7 A 5667/19 - Rn. 56, jeweils juris).
| § 45 Abs 1 S 1 StVO, § 45 Abs 9 S 1 StVO
Kurztext
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Langtext
24.05.2022
VG Karlsruhe 1. Kammer
| A 1 K 1392/21
Beschluss
|
1. § 15 Abs. 2 RVG steht der Geltendmachung eines Gebührenanspruchs der im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO obsiegenden Partei nicht entgegen (im Anschluss an: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 – 11 B 1482/15.A –, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2014 – A 7 K 226/14 –, juris; VG Karlsruhe Beschluss vom 10.07.2015 – A 1 K 13/15 –, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 25.06.2018 – W 2 M 18.30718 –, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 29.10.2019 – 8 E 377/19 –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2019 – A 18 K 2013/19 –; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2020 – A 13 K 2384/20 –; VG Kassel, Beschluss vom 09.04.2021 – 6 L 165/20.KS.A –, juris; Mayer, in: Gerold/Schmidt, 25. Aufl. 2021, RVG § 15 Rn. 52; Toussaint, in: Toussaint, 52. Aufl. 2022, RVG § 16 Rn. 15).2. Die gebührenrechtliche Regelungsintention des § 15 Abs. 2 RVG, der Grundsatz der Einmalvergütung, ist kostenrechtlich nur insoweit zu berücksichtigen, als dass es nicht insgesamt zur Erstattung höherer Kosten kommt, als die erstattungsberechtigte Partei ihrem Rechtsanwalt schuldet; sie führt lediglich zu einer Deckelung der Anwaltsgebühren.3. Im Übrigen ist in Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO eine von der zivilrechtlichen Rechtslage im Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt abstrahierende Umsetzung der unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Kostengrundentscheidungen und ihrem impliziten gebührenrechtlichen Festsetzungspotenzial geboten.
| § 15 Abs 2 RVG, § 16 Nr 5 RVG, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 7 VwGO
Kurztext
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Langtext
23.05.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat
| 9 S 903/22
Beschluss
|
Schulrechtliche Versetzungsentscheidung; maßgebliches Leistungsniveau bei zwischenzeitlicher vorläufiger Aussetzung mit Blick auf die Coronapandemie
| § 1 Abs 1 GymVersO BW, § 1 Abs 2 GymVersO BW, § 1 Abs 6 GymVersO BW, Art 1 § 1 Abs 3 CoronaVPrüfV BW 20/21
Kurztext
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Langtext
20.05.2022
VG Sigmaringen 8. Kammer
| 8 K 1034/22
Beschluss
|
Corona-Krise; Anordnung der Maskenpflicht in einem Gerichtsgebäude; Baden-Württemberg
| § 3 Abs 1 CoronaVV BW 11 vom 2. Mai 2022, § 28a Abs 7 S 1 Nr 1 IfSG
Kurztext
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Langtext
20.05.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat
| 1 S 388/22
Beschluss
|
Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer Kindesentziehung durch ein Elternteil
| § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 Alt 2 VwGO, § 80 Abs 5 S 3 VwGO, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, ...
Kurztext
|
Langtext
17.05.2022
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer
| 10 K 368/21
Urteil
|
Für einen Anspruch auf Ersatz von Betriebsausgaben nach § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG ist eine Existenzgefährdung des Antragstellers tatbestandlich erforderlich (wie VG Bayreuth Urt. v. 18.10.2021 – B 7 K 21.292 -, juris).
| § 56 Abs 4 S 2 IfSG
Kurztext
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Langtext
11.05.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat
| 12 S 3795/21
Beschluss
|
Versagung einer Aufenthaltserlaubnis; kein Verbrauch von Ausweisungsinteressen bei Absehen von Ausweisung; Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung
| § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 10 Abs 3 AufenthG, Art 3 Nr 4 EGRL 115/2008, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 54 AufenthG 2004, ...
Kurztext
|
Langtext
09.05.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat
| 9 S 994/21
Urteil
|
1. Mit der enumerativen Aufzählung in § 10 Abs. 2 PSchG werden die in Absatz 1 normierten „aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen“ und damit auch die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer privaten Ersatzschule abschließend konkretisiert. 2. Aus § 10 Abs. 2 PSchG folgt nicht, dass die private Ersatzschule Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anbieten muss.3. Die Entscheidung, ob die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule voraussetzt, dass die private Ersatzschule Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anbietet, ist dem (Landes-)Gesetzgeber vorbehalten.
| Art 7 Abs 2 GG, Art 7 Abs 3 GG, Art 7 Abs 4 GG, Art 18 S 1 Verf BW, § 96 Abs 1 SchulG BW, ...
Kurztext
|
Langtext
05.05.2022
VG Stuttgart 2. Kammer
| 2 K 225/22
Beschluss
|
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs beim Streit um eine Zielabweichung zur Ermöglichung der Errichtung von Windenergieanlagen
| § 13 BImSchG, § 24 S 1 LPlG BW, § 6 Abs 2 RaumOG, § 48 Abs 1 S 1 Nr 3a VwGO, § 48 Abs 1 S 2 Alt 2 VwGO, ...
Kurztext
|
Langtext
04.05.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat
| 12 S 830/22
Beschluss
|
Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums
| § 16b AufenthG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004, § 53 Abs 2 GKG 2004, § 16b AufenthG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004, ...
Kurztext
|
Langtext
04.05.2022
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat
| 5 S 1864/19
Urteil
|
Der für Wohnungen oder gewerbliche Nutzungen zu verwendende Anteil der zulässigen Geschossfläche ist nach § 6a Abs. 4 Nr. 3 oder 4 BauNVO gebäudebezogen festzusetzen.Einzelne Flächen im Sinne von § 12 Abs. 4 BauGB sind nur solche Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans, die zum einen in quantitativer Hinsicht gegenüber dem Vorhabengebiet im Grundsatz nur von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.9.2014 - 4 C 1328/12.N - juris Rn. 96). Zum anderen muss deren Einbeziehung in qualitativer Hinsicht in den Bebauungsplan städtebaulich in Bezug auf ein Vorhaben erforderlich sein, dessen Zulässigkeit nach § 12 Abs. 1 BauGB bestimmt wird. Es muss sich um sachnotwendige Ergänzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans handeln (vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2012 - 2 D 11/11.NE - BauR 2012, 1357, juris Rn. 47).
| § 6a Abs 4 Nr 3 BauNVO, § 6a Abs 4 Nr 4 BauNVO, § 12 Abs 4 BauGB
Kurztext
|
Langtext
Treffer
1
bis
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