§ 1
Dauer der Ausbildung, Bezeichnungen
(1) Die Werkrealschule umfasst die Klassen 5 bis 10. Sie führt nach sechs Schuljahren zu einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand (Werkrealschulabschluss) und bietet darüber hinaus die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 9 oder am Ende von Klasse 10 zu erwerben.
(2) In einem durchgängigen sechsjährigen Bildungsgang werden die Schülerinnen und Schüler individuell gefördert und in der Persönlichkeitsbildung unterstützt. Der Bildungsgang umfasst einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich, einen Wahlbereich und ergänzende Angebote. Zum pädagogischen Profil gehört die kontinuierliche Berufswegeplanung in allen Klassenstufen.
(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch für den Unterricht und die Versetzung an Hauptschulen im Sinne von § 6
Absatz 2 Satz 5 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG).
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