Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 


Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:LWaldG
Fassung vom:21.05.2019 Fassungen
Gültig ab:01.01.2020
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:790
Waldgesetz für Baden-Württemberg
(Landeswaldgesetz - LWaldG)
in der Fassung vom 31. August 1995
Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§§ 1 - 4

ZWEITER TEIL
Forstliche Rahmenplanung; Erhaltung des Waldes

1. ABSCHNITT
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Vorhaben von Behörden und Planungsträgern

§§ 5 - 8

2. ABSCHNITT
Erhaltung des Waldes

§§ 9 - 11

DRITTER TEIL
Pflege und Bewirtschaftung des Waldes

1. ABSCHNITT
Bewirtschaftung des Waldes

§§ 12 - 28

2. ABSCHNITT
Geschützte Waldgebiete

§§ 29 - 36

VIERTER TEIL
Betreten des Waldes

§§ 37 - 41

FÜNFTER TEIL
Förderung der Forstwirtschaft

§§ 42 - 44

SECHSTER TEIL
Besondere Vorschriften für den Staats-,
Körperschafts- und Privatwald

§ 45 - 61b

SIEBTER TEIL
Landesforstverwaltung

1. ABSCHNITT
Forstbehörden

§§ 62 - 64b

2. ABSCHNITT
Aufgaben der Forstbehörden

§§ 65 - 75

3. ABSCHNITT
Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt

§ 76

4. ABSCHNITT
Landesforstwirtschaftsrat

§§ 77-77a

ACHTER TEIL
Forstschutz

§§ 78 - 82

NEUNTER TEIL
Ordnungswidrigkeiten

§§ 83 - 87

ZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlußvorschriften

§§ 88 - 91
Anlage zu § 30 a Abs. 2

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WaldGBWV16IVZ&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WaldG+BW+Inhaltsverzeichnis&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm