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Amtliche Abkürzung:BVerfGG
Fassung vom:18.07.2017 Fassungen
Gültig ab:29.07.2017
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 1104-1
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
§ 28 [Zeugenvernehmung; Anwendung der Strafprozess- und Zivilprozessordnung]
(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 28 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 18.7.2017 I 2730 mWv 29.7.2017

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