§ 27
Genehmigung
Soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorgesehen ist, erteilt das Kultusministerium die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 4, des § 7 Abs. 3 und des § 9 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
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