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Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch Trinkwasserverordnung Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter (Fundstelle: BGBl. I 2016, 477 - 479) Teil I
Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert* mg/l | Bemerkungen |
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1 | Acrylamid | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. Die Anforderungen nach § 11 bleiben unberührt | 2 | Benzol | 0,0010 | | 3 | Bor | 1,0 | | 4 | Bromat | 0,010 | | 5 | Chrom | 0,050 | | 6 | Cyanid | 0,050 | | 7 | 1,2-Dichlorethan | 0,0030 | | 8 | Fluorid | 1,5 | | 9 | Nitrat | 50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein | 10 | Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe | 0,00010 | Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,000030 mg/l | 11 | Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe insgesamt | 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. | 12 | Quecksilber | 0,0010 | | 13 | Selen | 0,010 | | 14 | Tetrachlorethen und Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Einzelstoffe. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. | 15 | Uran | 0,010 | |
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- Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
Teil II
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert* mg/l | Bemerkungen |
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1 | Antimon | 0,0050 | | 2 | Arsen | 0,010 | | 3 | Benzo-(a)-pyren | 0,000010 | | 4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) ausschließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet werden. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. | 5 | Cadmium | 0,0030 | Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen | 6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf der Grundlage der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. | 7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) ausschließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet werden. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasserversorgungsgebiet ≥ 7,8 ist. | 8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) ausschließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ soll beachtet werden. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. | 9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden. | 10 | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. | 11 | Trihalogenmethane (THM) | 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung keine Desinfektion mit THM-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet ist. | 12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. |
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- Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probennahmeverfahren.
Fußnoten
Anlage 2: Neugefasst durch Bek. v. 10.3.2016 I 459
Anlage 2 Teil I Nr. 11 u. 14 Spalte Bemerkungen: IdF d. Art. 1 Nr. 23 Buchst. a V v. 3.1.2018 I 99 mWv 9.1.2018
Anlage 2 Teil II: IdF d. Art. 1 Nr. 23 Buchst. b V v. 3.1.2018 I 99 mWv 9.1.2018
Weitere Fassungen dieser Norm
Anlage 2 TrinkwV, vom 10.03.2016, gültig ab 26.11.2015 bis 08.01.2018Anlage 2 TrinkwV, vom 05.12.2012, gültig ab 14.12.2012 bis (gegenstandslos)Anlage 2 TrinkwV, vom 02.08.2013, gültig ab 14.12.2012 bis 25.11.2015Anlage 2 TrinkwV, vom 03.05.2011, gültig ab 01.11.2011 bis (gegenstandslos)Anlage 2 TrinkwV, vom 28.11.2011, gültig ab 01.11.2011 bis 13.12.2012Anlage 2 TrinkwV, vom 21.05.2001, gültig ab 01.01.2003 bis 31.10.2011 Anlage 2 TrinkwV wird von folgenden Dokumenten zitiert
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