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juris-Abkürzung:WeideRAAblG WÜ
Fassung vom:26.03.1873
Gültig ab:27.03.1873
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7825
Württ. Gesetz über die Ausübung und Ablösung der Weiderechte auf landwirtschaftlichen
Grundstücken; sowie über die Ablösung der Waldweide-, Waldgräserei- und Waldstreurechte
Vom 26. März 1873

Art. 33

Grundstücke, welche nicht auf allen Seiten so eingeschlossen sind, daß dadurch das Austreten des Viehs verhindert wird, dürfen von ihrem Besitzer nur während der Tageszeit zur Viehweide benützt werden.

 


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