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juris-Abkürzung:GBO
Fassung vom:01.10.2013 Fassungen
Gültig ab:09.10.2013
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 315-11
Grundbuchordnung
 
§ 37 [Anwendbarkeit des § 36 auf Grundpfandrechte]
Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 37: IdF d. Art. 1 Nr. 10 G v. 1.10.2013 I 3719 mWv 9.10.2013

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