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Amtliche Abkürzung:LDG
Fassung vom:14.10.2008
Gültig ab:22.10.2008
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2031
Landesdisziplinargesetz
(LDG)
Vom 14. Oktober 2008*
§ 38
Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 33 darf nur ausgesprochen werden, wenn

1.

die höhere Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung zugestimmt hat,

2.

bei Gemeinden mit bis zu 10000 Einwohnern die Disziplinarverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden ist; § 121 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(2) Die Disziplinarverfügung ist mit Begründung, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen. In der Begründung sind der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten, der Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darzustellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Auf die bindenden Feststellungen eines Urteils oder einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 kann verwiesen werden.

§ 38 LDG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 38 LDG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LDNOG) vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343).

 


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