Soweit nachstehend eine UVP-Pflicht vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelung des § 12 Absatz 1. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelung des § 12 Absatz 2 und 3.
Nummer
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Vorhaben
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Spalte 1
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Spalte 2
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1
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Verkehrsvorhaben
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1.1
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Bau einer Landeswasserstraße
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X
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1.2
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Bau einer Landes- oder Kreisstraße oder einer Gemeindestraße im Sinne von § 3
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes (StrG), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II 1983, S. 245) ist
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X
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1.3
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Vier- oder mehrstreifige Landes- oder Kreisstraße oder Gemeindestraße im Sinne von § 3
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 StrG, soweit nicht Teil eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nummer 18 der Anlage 1
UVPG,
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1.3.1
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die neu gebaut wird und eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist
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X
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1.3.2
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die durch Verlegung und Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße hergestellt wird, wenn der verlegte und ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist
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X
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1.3.3
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die durch Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße hergestellt wird, wenn der ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist
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X
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1.3.4
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die, soweit nicht von Nummer 1.3.1 bis 1.3.3 erfasst, neu gebaut wird oder durch Verlegung und Ausbau oder durch Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße entsteht
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A
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1.4
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Bau einer sonstigen Landes- oder Kreisstraße mit einer durchgehenden Länge von
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1.4.1
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10 km oder mehr
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X
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1.4.2
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1 km bis weniger als 10 km
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A
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1.4.3
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weniger als 1 km
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S
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1.5
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Bau einer sonstigen Gemeindestraße im Sinne von § 3
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 StrG oder einer Privatstraße, soweit nicht Teil eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nummer 18 der Anlage 1
UVPG, mit einer durchgehenden Länge von
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1.5.1
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2 km oder mehr
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A
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1.5.2
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1 km bis weniger als 2 km, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8
Absatz 1 Satz 2 und 3 StrG liegt
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S
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1.5.3
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weniger als 1 km, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8
Absatz 1 Satz 2 und 3 StrG liegt und ein Projekt im Sinne von § 34
Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) ist oder mindestens teilweise in einem in der Anlage 2 Nummer 2.3 aufgeführten Gebiet liegt
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S
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1.5.4
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weniger als 2 km, sofern davon auszugehen ist, dass die Straße von mindestens 100.000 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) oder 4.000 Fahrzeugen zur täglichen Spitzenstunde frequentiert werden wird
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S
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1.6
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Bau eines selbstständigen Radwegs außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8
Absatz 1 Satz 2 und 3 StrG oder eines öffentlichen Feld- oder Waldwegs, der als Radwegverbindung dient (§ 3
Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b StrG), mit einer Länge von
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1.6.1
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5 km oder mehr
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S
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1.6.2
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weniger als 5 km, sofern der Weg ein Projekt im Sinne von § 34
Absatz 1 Satz 1 BNatSchG ist oder mindestens teilweise in einem in der Anlage 2 Nummer 2.3 aufgeführten Gebiet liegt
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S
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2
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Seilbahnen und Skipisten
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2.1
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Errichtung und Betrieb von Seilbahnen (zum Beispiel Skilifte) und zugehörigen Einrichtungen
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A
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2.2
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Errichtung und Betrieb einer Skipiste und zugehöriger Einrichtungen auf einer Fläche von
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2.2.1
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mehr als 10 Hektar
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A
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2.2.2
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mehr als 2 Hektar bis zu 10 Hektar
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S
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3
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Landesmesse
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Bau einer Landesmesse
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X
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4
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Selbstständige Abbauvorhaben im Außenbereich
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4.1
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Torfabbauvorhaben auf einer Fläche von
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4.1.1
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mehr als 10 Hektar
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X
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4.1.2
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mehr als 0,5 Hektar bis zu 10 Hektar
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A
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4.1.3
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bis zu 0,5 Hektar
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S
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4.2
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Andere Abbau- und Gewinnungsvorhaben und Abgrabungen, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, einschließlich der Betriebsanlagen und -einrichtungen auf einer Fläche von
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4.2.1
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mehr als 25 Hektar
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X
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4.2.2
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mehr als 10 Hektar bis zu 25 Hektar
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A
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4.2.3
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mehr als 2 Hektar bis zu 10 Hektar
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S
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