Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und
Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung
Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung
(Jugend- und Heimerzieherverordnung
- APrOJuHeErz)
Vom 13. Juli 2004
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Anlage 4
(zu § 21 Abs. 3)
Zeugnis
Frau/Herr ...
geboren am ... in ...
hat vom ... bis ...
die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung
in ...
besucht.
Das Schuljahr wurde ohne Teilnahme/ mit nicht vollständiger Teilnahme an der Prüfung beendet.
Das Leistungszeugnis weist die Anmeldenoten für die Teilprüfung vor dem Berufspraktikum/ für die Prüfung aus. Die Noten aus den Prüfungsteilen sind mit***
gekennzeichnet.
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Das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung ist nicht erreicht.
Ort und Datum ...
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Vorsitzende/ Vorsitzender des Prüfungsausschusses
...
Schulleiterin / Schulleiter
... (Siegel)
Weitere Fassungen dieser Norm
Fußnoten
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