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Amtliche Abkürzung:BGB
Fassung vom:17.12.2008 Fassungen
Gültig ab:01.09.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch
 
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 55: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42; früherer Abs. 2 aufgeh., früherer Abs. 1 jetzt einziger Text gem. Art. 50 Nr. 2 Buchst. a u. b nach Maßgabe d. Art. 111 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009

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