§ 44
Anforderungen an die Werbung und Ausgestaltung
(1) Eine Spielhalle muss äußerlich so gestaltet sein, dass von ihr keine Anreize für die dort angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird.
(2) Die Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Minderjährige, von Spielsucht Gefährdete oder ähnliche Personengruppen richten.
(3) In einer Spielhalle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Spielplatz aus eingesehen werden können. Es ist ferner für ausreichenden Einfall von Tageslicht und dafür zu sorgen, dass ein Einblick in die Spielhalle von außen möglich ist, wenn dies auf Grund der räumlichen Lage der Spielhalle nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
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