Anlage 4
(zu § 15 Absatz 2 Satz 1)
Ermittlung des Prozentrangs
Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel
errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl, bestimmt nach der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste, ist. Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.
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