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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen: - 1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis - a)
- b)
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, - 3.
die räumliche und sachliche Ausstattung, - 4.
die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und - 5.
die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst: - a)
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme - aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module, - bb)
die Anzahl der Teilnehmer, - cc)
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren, - dd)
die eingesetzten Bausteine und Medien, - ee)
die Hausaufgaben und - ff)
die Seminarverträge,
- b)
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme - aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen, - bb)
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen, - cc)
die Funktionalität des Problemverhaltens, - dd)
die erarbeiteten Lösungsstrategien, - ee)
die persönlichen Stärken des Teilnehmers, - ff)
die Zielvereinbarungen und - gg)
den Seminarvertrag.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen: - 1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, - 2.
die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes, - 3.
die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst: - a)
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte, - b)
die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer, - c)
die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden, - d)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und - e)
die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen. Fußnoten
§§ 42 bis 44: IdF d. Art. 2 Nr. 7 V v. 5.11.2013 I 3920 mWv 1.5.2014
§ 43 Überschrift: IdF d. Art. 4 Nr. 4 Buchst. a V v. 2.1.2018 I 2 mWv 4.1.2018
§ 43 Abs. 1 Satz 1 (als Abs. 1 bezeichnet) Nr. 1 Buchst. a: IdF d. Art. 4 Nr. 4 Buchst. b DBuchst. aa V v. 2.1.2018 I 2 mWv 4.1.2018
§ 43 Abs. 1 Satz 1 (als Abs. 1 bezeichnet) Nr. 2: IdF d. Art. 4 Nr. 4 Buchst. b DBuchst. bb V v. 2.1.2018 I 2 mWv 4.1.2018
§ 43 Abs. 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 4 Nr. 4 Buchst. c DBuchst. aa V v. 2.1.2018 I 2 mWv 4.1.2018
§ 43 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 4 Nr. 4 Buchst. c DBuchst. bb V v. 2.1.2018 I 2 mWv 4.1.2018
§ 43 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 4 Nr. 4 Buchst. c DBuchst. cc V v. 2.1.2018 I 2 mWv 4.1.2018
Weitere Fassungen dieser Norm
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