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juris-Abkürzung:GBO
Fassung vom:26.05.1994 Fassungen
Gültig ab:25.12.1993
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 315-11
Grundbuchordnung
 
§ 55b [Keine Unterrichtungspflicht des Betroffenen]
Soweit das Grundbuchamt auf Grund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige Stellen zu machen hat, muß der Betroffene nicht unterrichtet werden. Das gleiche gilt im Falle des § 55a.

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§ 55b GBO wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 55b GBO wird von folgenden Dokumenten zitiert

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