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Gebührenpflicht
Für die Erteilung der Bescheinigung können Gebühren erhoben werden.
Die Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Die angefallenen Gebühren sind, sofern das Objekt zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Werbungskosten beziehungsweise als Betriebsausgaben abziehbar.
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