§ 1
Art der Nutzung
(1) Archivgut wird grundsätzlich durch Einsichtnahme genutzt.
(2) Das Landesarchiv kann die Nutzung auch durch Beantwortung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen, durch Vorlage oder Abgabe von Reproduktionen, durch Versendung oder durch Ausleihe von Archivgut ermöglichen. Die Beantwortung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen beschränkt sich grundsätzlich auf Hinweise zu einschlägigem Archivgut.
(3) Die für die Nutzung von Archivgut getroffenen Bestimmungen gelten für die Nutzung von nicht publizierten Findmitteln, sonstigen Hilfsmitteln und Reproduktionen entsprechend.
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