§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die Anforderungen für die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 27a
Absatz 2 LLG für solche Dauerkulturen, die hinsichtlich Klima-, Wasser- oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen.
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