§ 1
Ausnahme vom Tötungsverbot für Kormorane
(1) Zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird abweichend von § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gestattet, Kormorane (Phalacrocorax carbo) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu töten.
(2) Das Töten von Kormoranen darf nicht erfolgen, wenn weniger schädigende Maßnahmen dauerhaft geeignet sind, die natürlich vorkommende Tierwelt zu schützen oder erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden abzuwenden.
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