§ 1
Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten
(1) Eine Gemeinde oder Ortsteile einer Gemeinde werden auf Antrag als Kurort oder Erholungsort anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllen.
(2) Kurorte verfügen über natürliche Heilmittel des Bodens, des Klimas oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren (insbesondere nach Kneipp), die zur Vorbeugung von Krankheiten sowie zu deren Heilung und Linderung durch zweckentsprechende Einrichtungen angewendet werden. Der Ortscharakter sowie die touristische Infrastruktur tragen den kurörtlichen Belangen Rechnung.
(3) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und Heilklima. Als natürliche Heilmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Heilstollen in natürlichen Höhlen oder in ehemaligen Bergwerken. Quellvorkommen gelten nur dann als Heilquelle, wenn sie nach § 53 Absatz 2
des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585) staatlich anerkannt sind.
(4) Die Eignung des natürlichen Heilmittels zu Heilzwecken ist durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachzuweisen. Ein anerkanntes Heilmittel muss zu jedem Zeitpunkt dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.
(5) Es werden folgende Arten von Kurorten unterschieden:
- 1.
Mineralheilbad,
- 2.
Thermalheilbad,
- 3.
Soleheilbad,
- 4.
Moorheilbad,
- 5.
Heilklimatischer Kurort,
- 6.
Kneipp-Heilbad,
- 7.
Kneipp-Kurort,
- 8.
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb,
- 9.
Ort mit Moor (Peloid)-Kurbetrieb,
- 10.
Ort mit Sole-Kurbetrieb,
- 11.
Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb und
- 12.
Luftkurort.
(6) Erholungsorte verfügen über eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch begünstigte Lage, einen Ortscharakter sowie eine touristische Infrastruktur, die den spezifischen Belangen von Erholung und Freizeit Rechnung tragen.
Fußnoten
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