§ 1
(1) Zu Landesfamilienkassen werden bestimmt:
- 1.
das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg,
- 2.
der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg,
- 3.
die Stadt Mannheim,
- 4.
die Stadt Karlsruhe.
(2) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für andere Familienkassen für Bedienstete des Landes und für vom Land errichtete Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Einrichtungen übertragen werden.
(3) Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72
Abs. 1 EStG für die nicht in Absatz 2 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Einrichtungen übertragen werden. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.
(4) Für die nicht in Absatz 2 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Rhein-Neckar-Kreis sowie in den Stadtkreisen Mannheim und Heidelberg, die der Aufsicht des Landes unterstehen, kann auch die Stadt Mannheim als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72
Abs. 1 EStG wahrnehmen, soweit ihr diese Aufgaben von den entsprechenden Einrichtungen übertragen werden.
(5) Für die nicht in Absatz 2 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Landkreis Karlsruhe sowie im Stadtkreis Karlsruhe, die der Aufsicht des Landes unterstehen, kann auch die Stadt Karlsruhe als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72
Abs. 1 EStG wahrnehmen, soweit ihr diese Aufgaben von den entsprechenden Einrichtungen übertragen werden.
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