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juris-Abkürzung:MammoEzStG BW
Fassung vom:28.07.2005
Gültig ab:06.08.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2124-2
Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung
des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Vom 28. Juli 2005

§ 1
Bestimmung der Zentralen Stelle

Das Einladungswesen zur Durchführung von bevölkerungsbezogenen Maßnahmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening wird durch die hierfür von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene errichtete Zentrale Stelle sichergestellt. Dies erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden und unter Beteiligung des Verbands der Privaten Krankenversicherung. Es handelt sich bei der Zentralen Stelle um eine öffentliche Stelle im Sinne des § 29 des Meldegesetzes.

§ 1 MammoEzStG BW wird von folgenden Dokumenten zi ... ausblenden§ 1 MammoEzStG BW wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


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