§ 1
Bestimmung der Zentralen Stelle
Das Einladungswesen zur Durchführung von bevölkerungsbezogenen Maßnahmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening wird durch die hierfür von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene errichtete Zentrale Stelle sichergestellt. Dies erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden und unter Beteiligung des Verbands der Privaten Krankenversicherung. Es handelt sich bei der Zentralen Stelle um eine öffentliche Stelle im Sinne des § 29
des Meldegesetzes.
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