§ 1
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
(1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 und § 51 Abs. 1 Satz 1
PBefG wird auf die unteren Verwaltungsbehörden übertragen.
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