§ 1
Ausgabe und Ausstattung der Pflichtexemplare
(1) Die Pflichtexemplare müssen vollständig und einwandfrei sein.
(2) Die Pflichtexemplare sind in der handelsüblichen Einbandart abzuliefern; sind mehrere Einbandarten handelsüblich, sind die Pflichtexemplare in der dauerhaftesten Einbandart abzuliefern. Wandkarten brauchen nur rohplano abgeliefert werden.
(3) Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen zu Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen Veröffentlichungen sind ebenfalls abzuliefern; desgleichen Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register von Periodica.
(4) Veränderte und unveränderte Neuauflagen einschließlich höherer Tausender sind abzuliefern, sofern sie als solche im Druckwerk unverschlüsselt gekennzeichnet sind. Von mehreren innerhalb eines Jahres erscheinenden unveränderten Auflagen sind nur einmal Pflichtexemplare abzuliefern. Unveränderte Neuauflagen von Schulbüchern für allgemeinbildende Schulen sowie von Landkarten sind nicht abzuliefern.
(5) Erscheinen neben der Normalausgabe eines Druckwerks gleichzeitig noch andere Ausgaben, die sich nicht nur durch den Einband unterscheiden, wie Dünndruckausgabe, Studienausgaben, Mikroformausgaben und dergleichen, so genügt die Ablieferung der Normalausgabe. Erscheinen derartige Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt als die Normalausgabe oder weichen sie in der Titelei von der Normalausgabe ab, so sind Pflichtexemplare dieser Ausgabe ebenfalls abzuliefern. Luxusausgaben, die neben normalausgestatteten Ausgaben erscheinen, sind nicht abzuliefern, es sei denn, sie sind vollständiger als die Normalausgabe.
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