§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einrichtung der Laufbahn für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst beim Land, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Ausbildung und Prüfung.
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