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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz § 40 Versagungsgründe (1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn - 1.
das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder - 2.
der Ausländer als Leiharbeitnehmer ( § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.
(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn - 1.
- 2.
wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder - 3.
die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die § § 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die § § 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; dies gilt bei einem unternehmensinternen Transfer gemäß § 19 oder § 19b entsprechend für die aufnehmende Niederlassung.
(3) Die Zustimmung kann darüber hinaus versagt werden, wenn - 1.
der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung seinen oder ihren sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, - 2.
über das Vermögen des Arbeitgebers oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auflösung des Arbeitgebers oder der Niederlassung und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist, - 3.
der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde, - 4.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde, - 5.
der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung keine Geschäftstätigkeit ausübt, - 6.
durch die Präsenz des Ausländers eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird oder - 7.
der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zum Zweck der Beschäftigung zu erleichtern; das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis hauptsächlich zu diesem Zweck begründet wurde.
Fußnoten
§ 40: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
§ 40 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 21 G v. 22.11.2011 I 2258 mWv 26.11.2011 u. d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. a G v. 1.6.2012 I 1224 mWv 1.8.2012
§ 40 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. b G v. 1.6.2012 I 1224 mWv 1.8.2012
§ 40 Abs. 2 Nr. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. c G v. 1.6.2012 I 1224 mWv 1.8.2012; idF d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. a G v. 12.5.2017 I 1106 mWv 1.8.2017 u. d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. a G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 40 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 20 Buchst. b G v. 12.5.2017 I 1106 mWv 1.8.2017
§ 40 Abs. 3 Eingsangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. b DBuchst. aa G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 40 Abs. 3 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. b DBuchst. bb G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 40 Abs. 3 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. b DBuchst. cc G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 40 Abs. 3 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. b DBuchst. dd G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 40 Abs. 3 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. b DBuchst. ee G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 40 Abs. 3 Nr. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. b DBuchst. ff G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 40 Abs. 3 Nr. 7: Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 Buchst. b DBuchst. gg G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 40 AufenthG, vom 12.05.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 29.02.2020§ 40 AufenthG, vom 01.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 31.07.2017§ 40 AufenthG, vom 22.11.2011, gültig ab 26.11.2011 bis 31.07.2012§ 40 AufenthG, vom 25.02.2008, gültig ab 28.08.2007 bis 25.11.2011§ 40 AufenthG, vom 14.03.2005, gültig ab 18.03.2005 bis 27.08.2007§ 40 AufenthG, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 17.03.2005 § 40 AufenthG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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