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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anlage 2 Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2021, 583) - 1.
Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den § § 8 bis 14, eine Vorprüfung durchzuführen ist. - a)
Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere - aa)
der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten, - bb)
des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.
- b)
Eine Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können. - c)
Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutzgüter infolge - aa)
der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeugung, - bb)
der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.
- 2.
Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Vorprüfung ist den Kriterien nach Anlage 3, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen. Soweit der Vorhabenträger über Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen. - 3.
Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a kann der Vorhabenträger auch eine Beschreibung aller Merkmale des Vorhabens und des Standorts und aller Vorkehrungen vorlegen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen. - 4.
Wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, können sich die Angaben des Vorhabenträgers in der ersten Stufe auf solche Angaben beschränken, die sich auf das Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien beziehen.
Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540
Weitere Fassungen dieser Norm
Anlage 2 UVPG, vom 20.07.2017, gültig ab 29.07.2017 bis 03.03.2021 (eingefügt als)Anlage 2 UVPG, vom 30.11.2016, gültig ab 07.12.2016 bis 28.07.2017 (danach umnummeriert)Anlage 2 UVPG, vom 21.01.2013, gültig ab 01.08.2013 bis 06.12.2016Anlage 2 UVPG, vom 11.08.2010, gültig ab 18.08.2010 bis 31.07.2013Anlage 2 UVPG, vom 11.08.2009, gültig ab 02.03.2010 bis (gegenstandslos)Anlage 2 UVPG, vom 24.02.2010, gültig ab 02.03.2010 bis 17.08.2010Anlage 2 UVPG, vom 29.07.2009, gültig ab 01.03.2010 bis 01.03.2010Anlage 2 UVPG, vom 22.12.2008, gültig ab 30.06.2009 bis 28.02.2010Anlage 2 UVPG, vom 09.12.2006, gültig ab 15.12.2006 bis 29.06.2009Anlage 2 UVPG, vom 25.06.2005, gültig ab 29.06.2005 bis (gegenstandslos)Anlage 2 UVPG, vom 25.06.2005, gültig ab 29.06.2005 bis 14.12.2006Anlage 2 UVPG, vom 03.05.2005, gültig ab 10.05.2005 bis 28.06.2005Anlage 2 UVPG, vom 25.03.2002, gültig ab 04.04.2002 bis 09.05.2005Anlage 2 UVPG, vom 27.07.2001, gültig ab 03.08.2001 bis (gegenstandslos) (zuvor umnummeriert)Anlage 2 UVPG, vom 05.09.2001, gültig ab 03.08.2001 bis 03.04.2002 Anlage 2 UVPG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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