§ 2
Nutzungsvoraussetzungen
(1) Für die Nutzung des Archivguts im Landesarchiv ist ein gültiger Nutzerausweis erforderlich, der bei jeder Nutzung vorzulegen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Nutzungen nach § 1 Abs. 2 und 3, insbesondere bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen, auf die Ausstellung eines Nutzerausweises verzichtet werden.
(3) Der Nutzerausweis ist schriftlich bei einer Archivgut verwahrenden Abteilung des Landesarchivs für das gesamte Landesarchiv zu beantragen. Im Antrag sind Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers anzugeben. Auf Verlangen hat sich der Antragsteller auszuweisen.
(4) Der Nutzerausweis wird fünf Jahre nach der letzten Nutzung in einem Lesesaal des Landesarchivs ungültig.
(5) Der Nutzerausweis ist nicht übertragbar. Sein Verlust ist dem Landesarchiv unverzüglich anzuzeigen.
(6) Vor der Bestellung von Archivgut zur Einsichtnahme ist einmalig für jedes Nutzungsvorhaben Folgendes anzugeben:
- 1.
Nutzungsvorhaben (Thema der Arbeit) mit möglichst präziser zeitlicher und sachlicher Eingrenzung,
- 2.
Name, Vorname und Anschrift des Auftraggebers, wenn die Nutzung im Auftrag eines Dritten erfolgt, und
- 3.
Nutzungszweck.
(7) Der Nutzer ist verpflichtet, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten.
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