§ 1
Form und Verfahren der Datenübermittlungen
(1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Bei Datenübertragungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2
Nummer 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln. § 3
des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Den Datenübertragungen über das Internet haben die Meldebehörden das Datenaustauschformat OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach Absatz 3 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(3) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderanteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens in der jeweils geltenden Fassung. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld in der jeweils geltenden Fassung legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest und ist bei Datenübermittlungen der Meldebehörden nach dieser Verordnung zu verwenden.
(5) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden.
(6) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Inneren im Bundesanzeiger unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns der Anwendung bekannt gemacht. Diese sind zu beachten.
(7) Bei Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sind das Datenaustauschformat OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport zu verwenden. Die datenempfangende öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft muss der Datenübermittlung unter Verwendung der Standards nach Satz 1 vorher zustimmen.
(8) Soweit die organisatorischen und die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung nach Absatz 1 bis 3 bei der datenempfangenden Stelle nicht gegeben sind, dürfen die Datenübermittlungen der Meldebehörden ausnahmsweise in Papierform erfolgen.
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