§ 2
Steuerordnung
(1) Die Steuerordnung wird von der Religionsgemeinschaft erlassen und öffentlich bekanntgemacht. Sie bedarf der staatlichen Genehmigung.
(2) Die Steuerordnung umfaßt insbesondere Vorschriften
- 1.
über die Zusammensetzung und die Wahl der Organe, die Steuerbeschlüsse fassen (Steuervertretungen), sowie die Grundzüge ihrer Geschäftsordnungen,
- 2.
über die Mitwirkung der Steuervertretung bei der Feststellung des Haushaltsplans und bei der Rechnungslegung sowie das Recht der Steuerpflichtigen auf Einsichtnahme in den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
- 3.
über die Vornahme der nach diesem Gesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sowie
- 4.
sonstige ergänzende Vorschriften zur Durchführung der Besteuerung.
(3) Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben wirksam.
(4) Änderungen und Ergänzungen von Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 können in Kraft treten, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung widerspricht.
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