§ 2
Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen
(1) Die untere Naturschutzbehörde nimmt folgende Angaben in die Abteilung Eingriffskompensation auf:
- 1.
die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und das Aktenzeichen,
- 2.
das Datum des Zulassungsbescheids,
- 3.
die Bezeichnung des Vorhabens durch die Zulassungsbehörde,
- 4.
die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,
- 5.
den Namen und die Anschrift des Verursachers des Eingriffs,
- 6.
die Lage der Kompensationsfläche durch Benennung von Gemeinde, Markung, Flur, Flurstück und Flächengröße,
- 7.
eine Kurzbeschreibung der Kompensationsmaßnahme, insbesondere Ausgangszustand, Zielzustand, Entwicklungs- und Unterhaltungsmaßnahmen,
- 8.
Maßgaben zur fristgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahme und zum festgesetzten Unterhaltungszeitraum,
- 9.
den Stand der Umsetzung der Kompensations- und Unterhaltungsmaßnahmen.
Soweit die Kompensation durch eine Ökokonto-Maßnahme erfolgt, ist ergänzend zu den Angaben in Satz 1 Nr. 7 das Aktenzeichen der Ökokonto-Maßnahme und der zugeordnete Wert in Ökopunkten aufzunehmen.
(2) Bei Kompensationsmaßnahmen, die zugleich Kohärenzsicherungsmaßnahmen für erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten nach § 34
Abs. 5 BNatSchG darstellen, sind ergänzend folgende Angaben in die Abteilung Eingriffskompensation aufzunehmen:
- 1.
Art, Nummer und Name des betroffenen Natura 2000-Gebiets,
- 2.
die erheblich beeinträchtigten Lebensraumtypen und Arten,
- 3.
die Lage der Fläche für die Kohärenzsicherungsmaßnahme durch Benennung von Gemeinde, Markung, Flur, Flurstück und Flächengröße,
- 4.
eine Kurzbeschreibung der Kohärenzsicherungsmaßnahme.
(3) Die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde teilt der unteren Naturschutzbehörde die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben mit. Die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde kann dem Verursacher des Eingriffs auferlegen, ihr die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8, Satz 2 und Absatz 2 unter Verwendung elektronischer Vordrucke nach § 5 zu übermitteln.
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