§ 2
Örtliche und zeitliche Vorgaben
(1) Kormorane dürfen nur auf oder an Gewässern sowie bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht und in einem Abstand von bis zu 200 Metern hierzu durch Abschuss getötet werden.
(2) Von der Gestattung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärengebieten, Naturdenkmale, Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 37), befriedete Bezirke nach § 3
Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes sowie sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(3) Der Abschuss ist nur zulässig vom 16. August bis zum 15. März und eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang.
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