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juris-Abkürzung:MammoEzStG BW
Fassung vom:11.02.2020 Fassungen
Gültig ab:01.03.2020
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2124-2
Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung
des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Vom 28. Juli 2005

§ 2
Aufgabe der Zentralen Stelle

Die Zentrale Stelle hat die Aufgabe, Frauen turnusgemäß, persönlich und schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Untersuchungsort und -termin zur Teilnahme am Mammographie-Screening einzuladen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Altersgruppe der einzuladenden Frauen entsprechend den in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien vom 26. April 1976 (Beilage zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Altersgrenzen zu bestimmen.

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§ 2 MammoEzStG BW wird von folgenden Dokumenten zi ... ausblenden§ 2 MammoEzStG BW wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


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