§ 2
Aufgabe der Zentralen Stelle
Die Zentrale Stelle hat die Aufgabe, Frauen turnusgemäß, persönlich und schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Untersuchungsort und -termin zur Teilnahme am Mammographie-Screening einzuladen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Altersgruppe der einzuladenden Frauen entsprechend den in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien vom 26. April 1976 (Beilage zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Altersgrenzen zu bestimmen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-MammoEzStGBWV1P2&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=MammoEzStG+BW+%C2%A7+2&psml=bsbawueprod.psml&max=true