§ 2
Zuständigkeit der Regierungspräsidien
(1) Die Regierungspräsidien sind bei Straßenbahnen und Obussen
- 1.
Genehmigungsbehörde nach § 11
PBefG,
- 2.
zuständig für die Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31
Abs. 5 und § 41
Abs. 2
PBefG.
(2) Die Regierungspräsidien sind im Auslandsverkehr Genehmigungsbehörde
- 1.
nach § 11
PBefG für den grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, für grenzüberschreitende Ferienzielreisen mit Kraftfahrzeugen nach § 52 Abs. 3 Satz 3, für den Transitlinienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 und für Transitferienziel-Reisen mit Kraftfahrzeugen nach § 53 Abs. 3 Satz 1
PBefG
- 2.
nach § 2
Abs.2 der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169).
(3) Die Regierungspräsidien sind bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
- 1.
Genehmigungsbehörde nach § 11
PBefG,
- a)
wenn der Stadt- oder Landkreis oder ein Beteiligungsunternehmen des Stadt- oder Landkreises, für dessen Gebiet die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist,
- -
Antragsteller oder
- -
bei Anträgen Dritter Genehmigungsinhaber, Inhaber einer einstweiligen Erlaubnis oder Betriebsführer einer Linie auf gleicher Strecke oder Teilstrecke
ist,
oder
- b)
wenn der Linienverkehr in einen kreisüberschreitenden Verkehrs- und Tarifverbund einbezogen ist,
- 2.
zuständig für die Benennung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde im Zweifelsfall innerhalb des Regierungsbezirks nach § 11
Abs. 3
Satz 2
PBefG,
- 3.
zuständig für die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen zwischen Genehmigungsbehörden innerhalb des Regierungsbezirks nach § 11
Abs. 3
Satz 4
PBefG.
(4) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von den gesetzlichen Anforderungen an die Person des Unternehmers oder Betriebsführers nach § 3
Abs. 2
Satz 2
PBefG, soweit sie selbst Genehmigungsbehörde sind.
(5) Soweit die Regierungspräsidien nach den Absätzen 1 bis 3 Genehmigungsbehörde sind, können sie sich generell oder im Einzelfall für die Durchführung der Anhörverfahren nach § 14
PBefG der unteren Verwaltungsbehörden bedienen, die ansonsten nach § 1 Abs. 1 zuständig wären.
(6) Die Regierungspräsidien können die ihnen als Genehmigungsbehörde obliegende Aufsicht im Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 54
Abs. 1
Satz 1
PBefG) auf die unteren Verwaltungsbehörden übertragen.
(7) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1
der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273). Dies gilt nicht
- 1.
in Fällen, in denen die unteren Verwaltungsbehörden Genehmigungsbehörde für einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind,
- 2.
für Ausnahmen von § 25 Abs. 2 und § 30 Abs. 1
BOKraft beim Einsatz eines Personenwagens als Mietwagen nach § 49
Abs. 4
PBefG,
- 3.
für Ausnahmen von § 26 Abs. 3 und 4
BOKraft in bestimmten Einzelfällen.
Weitere Fassungen dieser Norm
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-PBefZustVBWV2P2&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PBefZustV+BW+%C2%A7+2&psml=bsbawueprod.psml&max=true