§ 3
Unterricht und versetzungserhebliche Fächer
(1) Als maßgebende Fächer für die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gelten, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel für die jeweilige Klasse ausgewiesen sind, Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte, Geographie, der Aufbaukurs Informatik, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung, Gemeinschaftskunde, Englisch, Mathematik, Sport, Musik und Bildende Kunst, das gewählte Wahlpflichtfach (Alltagskultur, Ernährung, Soziales oder Technik), das Wahlfach Informatik, soweit es gewählt wurde, sowie in den Klassen 5 und 6 der Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik. Wäre eine Versetzung wegen der Versetzungserheblichkeit der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend.
(2) Zur gezielten Unterstützung der Berufsorientierung wird in Klasse 7 eine Kompetenzanalyse mit daran anschließender individueller Förderung durchgeführt.
(3) In allen Klassenstufen finden schulisch begleitete Praktika statt, die entsprechend der örtlichen Situation organisiert und zeitlich strukturiert durchgeführt werden können.
(4) Die Schülerinnen und Schüler nehmen nach ihrer Wahl unter Berücksichtigung des schulischen Angebots an einem der im Wahlpflichtbereich der Stundentafel genannten Fächer teil. Ein Wechsel des Wahlpflichtfachs ist in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn der Klasse 7 auf Antrag mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.
(5) In Klasse 10 werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), weiterhin nach den Anforderungen für den Hauptschulabschluss unterrichtet. Abweichend von § 8
Absatz 1 und 2 der Notenbildungsverordnung werden in Klasse 10 innerhalb des Klassenverbandes unterschiedliche, dem jeweiligen Bildungsziel der Schülerinnen und der Schüler angepasste schriftliche Arbeiten gefertigt.
Fußnoten
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