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Amtliche Abkürzung:BWO
Fassung vom:13.02.2020 Fassungen
Gültig ab:22.02.2020
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 111-1-5
Bundeswahlordnung
 
Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2)
(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 14;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Bekanntmachung
für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag
Am .................... findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie
1.
entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind;1) sowie
2.
in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem Antrag, der erst am .................... 2) oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei
-
den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
-
dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 BONN, GERMANY,
-
den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland
angefordert werden.
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland.3)
........................................................... , den ...............................................
............................................................................... .....................................
(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden)
1)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
2)
Einzufügen den 20. Tag vor der Wahl.
3)
Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Anlage 6: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376
Anlage 6 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. a V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008
Anlage 6 Satz 3 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 34 V v. 13.5.2013 I 1255 mWv 18.5.2013 u. d. Art. 1 Nr. 12 V v. 13.2.2020 I 199 mWv 22.2.2020 (in der Änderungsanweisung als Nr. 1 bezeichnet)
Anlage 6 Satz 3 Nr. 2: Frühere Nr. 2 aufgeh., frühere Nr. 3 jetzt Nr. 2 gem. Art. 1 Nr. 28 Buchst. b DBuchst. aa u. bb V v. 3.12.2008 I 2378 mWv 11.12.2008

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