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Amtliche Abkürzung:KomWO
Fassung vom:13.07.2018 Fassungen
Gültig ab:01.08.2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2806
Kommunalwahlordnung (KomWO)
Vom 2. September 1983

Anlage 15

(zu § 20 Absatz 2)

Muster des Formblatts für eine Unterstütungsunterschrift für die (Ober-)Bürgermeisterwahl

Link auf Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Rückseite:

Informationen zum Datenschutz

Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:

1.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Bewerbungen zur Oberbürgermeisterwahl/Bürgermeisterwahl1) nach § 10 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 10 des Kommunalwahlgesetzes und § 20 der Kommunalwahlordnung.

2.

Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Ihre Unterstützungsunterschrift für den Bewerber/die Bewerberin1) ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

3.

Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist der/die1) Unterstützungsunterschriften sammelnde Bewerber/Bewerberin1) (siehe Vorderseite).

Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Gemeindewahlausschuss ist der/die1) Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses (Anschrift: Bürgermeisteramt ..........................)2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.

4.

Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Gemeindewahlausschuss.

Im Rahmen der Wahlprüfung und im Falle von Wahleinsprüchen können auch die Rechtsaufsichtsbehörde (..........................)3) und gegebenenfalls beteiligte Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5.

Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 57 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten.

6.

Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7.

Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.

8.

Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.

9.

Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.

10.

Beschwerden können Sie an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Anschrift: Königstraße 10a, 70173 Stuttgart; E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de) oder gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.


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Fußnoten ausblendenFußnoten

1)

Nichtzutreffendes entfällt im Vordruck.

1)

Nichtzutreffendes entfällt im Vordruck.

1)

Nichtzutreffendes entfällt im Vordruck.

1)

Nichtzutreffendes entfällt im Vordruck.

1)

Nichtzutreffendes entfällt im Vordruck.

2)

Name und Anschrift der Dienststelle des/der Ausschussvorsitzenden eintragen.

3)

Name und Anschrift der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde eintragen.

 


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