Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 


Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:SGG
Fassung vom:26.03.2008 Fassungen
Gültig ab:01.04.2008
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 330-1
Sozialgerichtsgesetz
 
§ 96 [Neuer Bescheid; Mitteilungspflicht]
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 96 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 16 G v. 26.3.2008 I 444 mWv 1.4.2008

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

Dieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR012390953BJNE011501160&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SGG+%C2%A7+96&psml=bsbawueprod.psml&max=true